Fünfunddreissigstes Buch.
Erster Titel.
De conditlonibus et demonstrationibus et causis
et modis eorum, quae in testamento
scribuntur*
(JFon den Bedingungen, Bezeichnungen, Ursachen und Bestim-mungen, tvelche demjenigen, was in einem Testamenteenthalten, beigefügt werden.)
1. POMPON. lib. III. ad Quint. Muc. — Den angesetz-ten Vermächtnissen wird entweder ein unbestimmter Tag; odereine Bedingung; hinzugefügt, oder es tritt, wenn nicht« dieserArt geschehen ist, sofort die Verpflichtung zu deren Verab-reichung eiu , es iniissle denn in denselben ihrer Wirkung; ')nach selbst eine Bedingung liegen. §. 1. Ist ein bestimmterTag beigefügt worden, so kann -'), auch wenn derselbe nochnicht herangekommen ist, Entrichtung [des Vermächtnisses]dennoch erfolgen, weil es gewiss ist, dass dazu künftig eineVerpflichtung eintreten werde. §. 2. Ein unbestimmter Tag"ist dann vorbanden, wenn es so Leinst: wenn mein Erbestirbt, 8o soll er zehn [tausend Sestertien] geben;denn der Tag seine« Todes int unbestimmt, und wenn daherder Vennächtiiissinhaber vorher mit Tode abgegangen ist, sogeht gas Vermächtnis« auf seinen Erben nicht über, weil derTag bei seinen Lebzeiten nicht eingetreten ist, obwohl es ge-wiss war, dass der Erbe [dereinst] aterben werde. §. 3. ImVermächtnis« selbst liegt eine Bedingung, wenn man z, B. sovermacht: das [KindJ, welches AreBcnsa gebärenwird, soll mein Erbe geben, oder, die Früchte,
1) Vis, pro effectu, 8. Alciat. de Verb, signif. ad leg.19S. p. 403. (Jäd.Lugu. lbhTi.) und Duanens Mote In titarg-bei Russard, sowie Byukershoek Obs. VII. 35,
2) Nämlich wenn der Beschwerte will.