Sechsunddreissigstes Buch,
Erster Titel.
Ad Senatusconsultum Trebellianum.
(Zum Trebellianischen Senatsbeschluss.)
1. ULP. Hb. III. Fideicommissor. — -Nach Erörterung derLehre von Fideicommissen, welche einzelne Sachen znm Gegen-stände haben, wollen wir nun zur Erklärung des Trebelliani-•chen Senatsbeschlusses übergehen. §. 1. Dieser Senatsbe-schl„» s igt zn den Zeiten des Kaisers Nero am fiinfundzwan-2 *>eUen August unter den Consulen Annäus Seneca und 1 rebelliusMaximus errichtet worden. §. 2. Seine Worte lauten folgen-dennaassen; da es die grbsste Billigkeit ist, das»be i a II enfideicoro in issarischen Er bschaften, wennRechtsstreitigkeiten über denNachlass obschwe-b en, diejenigen [Personen] dieselben vielmehrübernehmen, auf welche das Recht gelbst sowiad >e Nutzungen davon übertragen werden, als das»Jemandem «eine Treue Gefahr bringen solle, SO*»at man sich dahin entschieden, dass alle Klagen,Welche dem Erben und wider den Erben ertheilt2 u werden pflegen, weder denen, noch wider die-jenigen ertheilt werden sollen, die ein ihnen«nferlegtesFideicommiss, sowie sie gebeten wor-°en, herausgegeben haben, sondern denen und^ider die, deuen ein Fi deicom mis s aus einemTestamente herausgegeben worden ist, damit derletzte Wille Verstorbener im Uebrigen auch um«° mehr bestätigt werde. §. ä. Durch diesen Senatsbe-«chl.,,8 ist der Zweifel derer gehoben worden, welche ansFurcht vor Rechtsstreitigkeiten, oder unter dem Vor wände der»-- .... . Erbschaft anzutreten. §. 4.
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Ob
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esorgniss Anstand nehmen, eine E[eigentlich]
den Erben zu Hülfe kom-