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Achtunddreissigstes Buch.
Erster Titel.
De o p e r i s libertorum.(Vom Dienste der Freigelassenen.')
L PAUL. Hb. »lug. de var, lect. — l-Jienste sind eine%liclie P/licht.
2. ULP. Hb. XXXVIII. ad Ed. —• Der Prätor stellt"ieses Edict zu dem Ende auf, um die rechtliche Verfolgung-"essen, was [den Freigelassenen] der Freiheit wegen aufer-jegt worden, zu zügeln; denn er war inne geworden, das«Jener Umstand, nämlich die Leistung des der Freiheit wegena "ferlegt Wordenen, zu «ehr übertrieben worden sei, so das»sie die Freigelassenen drückte und belästigte. §. 1. Zu An-fang- verspricht nun der Prätor, dass er eine Klage wegen" e r Dienste wider die Freigelassenen beiderlei Geschlechts er-teilen wolle.
3. POMPOIV. tifc. VI. od Sabin. — Wer sich Diensto""Pnlirt hat, kann -vor Ahlauf des Tages den anf denselbeneilenden Dienst nicht fordern. §. i„ Dienste können nicht*hevlwei9e nach Stunden geleistet werden, weil sie eine täg-hclie Pflicht ginn"; daher wird dem Freigelassenen, der nur~J e sechs Vormittagsstunden bei der Hand gewesen ist, dieBefreiung für den ganzen Tag nicht zu Theil.
4. Idem lib. IV. ad Sabin. — Ein von Zweien Frei-gelassener hatte Beiden Dienste versprochen; wenn der Einev °n diesen gestorben igt, so ist kein Grund vorhanden, warum"einem Sohne, wenn auch der Andere noch lebt, der Ansprucha "f die Dienste nicht gegeben werden solle; auch hat dies gar*j' c htB mit der Erbschaft oder dem Nachlassbesitz gemein;j* e na Dienste werden vom Freigelassenen gleich geliehenem"elde gefordert. So hat Aristo hierüber gelehrt, dessen An-