438 Pakdict. t. XXXIII. TU. 2. De um et usufr. et reditu etc.
35. Idem IIb. XXII. Dlg. — Jemand vermachte BeinerGattin fünf Jahre hindurch, von geinein Todestage au, denKiessbrauch seines Landhauses, und fügte darauf diese Wortehinzu : nachAblauf dieser füufjahre, -wo ihr Nies S-b rauch wieder aufhört, dann soll d a~S Landgut 20 )dem und dem von meinen Freigelassenen gegebenwerden. Nachdem die Frau innerhalb dieser fünf Jahre mitTode abgegangen war, wurde angefragt, ob den Freigelassenender Anspruch auf das Eigenihum sogleich oder erst nach Er-füllung des fünfjährigen Zeitraums zustehe, weil der Testatorerst nach Ablauf der fünf Jahre die Eigenheit vermacht hatte?Er antwortete, erst nach Ablauf der fünf Jahre gehöre denFreigelassenen das Landgut.
36. Idkm üb. XXV. Dig. ■ — Nach vorheriger Freilas-sung im Testamente war dem Stichus der Niessbrauch einesLandgutes vermacht worden, und sobald sein Niessbrauch sichgeendigt, verpachtete der Testator fideicoinmissarisch seineErben, dieses Landgut dem Lucius Titius herauszugeben*Stichus hatte jedoch die Eigenheit dieses Landgutes in seinemTestamente seinen Enkeln vermacht, und die Erben des StichuSübergaben daher in Gemässheit dieses Testamentes das Land-gut seinen mit diesem Vermächtnisse bedachten Enkeln 1 . L*wurde angefragt, ob , da die Enkel des Vennächtuissinhabersdie in dem früheren Testamente dem oben benannten Landgutegegebene Bestimmung nicht gekannt, und es länger als rechts-*verjährte Zeit besessen hatten , sie das Landgut für sich er-worben hätten ? Er antwortete, nach dem vorgetragenen Fallehätten die Verinächtnissinhaber es allerdings ersessen. §. 1«Eben derselbe fragt au , wenn es in irgend einem Falle denVermächtnissinhabern wieder entzogen werden könne, ob danndie Enkel Ansprüche auf Entschädigung 1 an die Erben desStichus machen köunten 1 Er antwortete , oben habe er nurüber die Erwerbung sich ausgesprochen, wenn jedoch aus irgend
einem Grunde diese Erwerbung fortgefallen sei, so sei anzu-nehmen, dass Stichus, wenn er nach dem Tode derer, welchendie Eigenheit vermacht worden war, ein Testament errichtet,mehr das vermacht habe , was er für sein gehalten, als da«»er seine Erben habe belasten wollen.
37. Idem lib. XXXIII. Big. — Meiner Ehegattinvermache ich den Niessbrauch meines Nachlasses*pis meine Tochter das achtzehnte Jahr erfüll'Laben wird. Es wurde angefragt, ob der Ehegattin derNiessbrauch sowohl der ländlichen als der städtischen Gruud-
20) Worauf das Landhaus staud und folglich dieses auch. Glosse.
A. d. 1\.