Einunddreissigstes Buch.
De l e g a t i s etfiäeicommissis II.
( Von den Vermächtnissen und Fidcicommisscn ; zweite-Abtheilung. )
1. ULP. IIb. X. ad Sabin. — JHiJn Vermächtnis« kann aufdal Ermessen eines Andern als auf eine Bedingung gestelltwerden; denn was ist dazwischen für ein Unterschied, ob mirvermacht wird: falls Titius aufs Canitolium steigt,oder: falls er will? §• 1. Wenn aber einem oder einerUnmündigen so vermacht wird : nach dem Ermessen derVormünder, so enthält das Venniichluiss weder eine Be-dingung 1 , noch einen Grund zum Aufenthalt, da angenommen
ist, dass die Stellung auf Ermessen eines Andern , bei Ver-mächtnissen, von unparteiischem Ermessen (boni Vtri arbllriuni)verstanden werde l )J wie kann nun aber Aufenthalt entstellendurch unparteiisches Ermessen, dessen Erwähnung- im Ver-mächtnisse gleichsam eine gewisse Grösse ausdrückt, nämlichnach Maassgabe der Kräfte des Vennög-eiis ?
2. PAUL. Hb. LXXV. ad Ed. — So oft in einemVermächtnisse mehrere Sachen einzeln benannt werden, sindes mehrere Vermächtnisse; ist aber der Hausrath , oder dasSilberzeug , oder ein Sondergut, oder das Wirtnscliaftggeräthevermacht 2 ), so ist es nur Ein Vermächtnis«.
3. Idum lib. IV. ad Plaut. — Wenn so vermacht ist:mein Erbe soll verbunden sein, zu zahlen, wennet nicht aufs Capitol steigt, so ist das Vermächtniss
1) Vgl. Fr. 76. D, pro socio 17. 1. und Fr. 75. D. de leg. I. 30.
2) Vgl B. 33. Tit. 7. 8. 9. 10. und B. 34. Tit. 2: auchFr. 6. h. t.