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Pakdect. L. XXXVIII. Tit. 17. Ad SC. Tertull. et Orphit. 1013
Denn wenn die Mutter Jen entlassenden Grossvater ausge-schlossen haben würde, der wieder dem Vater vorgezogenwird, so wird der Vater des Verstorbenen nach dem Edictedes Prä'tors berufen werden; lässt man dieses aber zu, sohört der Seuatsbeschluss auf, zur Anwendung' zu kommen,und es wird wiederum der Grossvater berufeu. Es ist daherrichtiger, dem Grossvater sein Recht zu erhalten, der ohne-hin wider die eingesetzten Erben den JMachlassbcsitz zu er-halten p/legt.
6. Idem üb. sing, ad SC. Orpli. —• Die Mutterwird nach diesem Senatsbeschluss auch zn des in fremderGewalt stehenden Sohnes Nachlass zugelassen. §. 1. Es istdie Frage, ob der Sohn, welcher erklärt, die Erbschaft sei-ner Mutter nicht antreten zu wollen, dieselbe mit Aenderungseines Willens noch antreten kann, so lange dies ein Bluts-verwandter oder Seitenverwandter noch nicht gethan hat ?nämlich wegen der Worte: wenn von den Söhnenkeiner die Erbschaft wird annehmen wollen,weil diese extensiv sind; aus diesem Grunde ist die Reueallerdings bis zum Jahresablauf zulässig, da der 3\achlasabesitzfür ihn auch ein Jahr dauert.
7. Idem üb. sing, ad SC. T. et O. — Wenn Je-mand mit Hinterlassung seiner Mutter und eines Halbbru-ders oder einer Halbschwester vom Vater, wenn diese auchnur an Rindes Statt angenommen worden sind, gestorbenist , so werden iu Rücksicht der Person der Mutter ganzdieselben rechtlichen Vorschriften beobachtet, wie bei natür-lichen Kindern.
8. GAJ. lib. sing, ad SC. Terf. — So lange der ausder Gewalt entlassene Sohn des Verstorbenen sich die For-derung des Nachlassbesitzes überlegt, bleibt das Recht derMutter ohgcWebend.
9. Idem lib. sing, ad SC. Orpli. — In einer RedeSr. Majestät unseres Kaisers wird verordnet, dass der Nach-lags einer Mutter an ihre Kinder auch dann fallen solle, wennsie sich in fremder Gewalt befinden.
10. POMPON. lib. II. SCtor. — Wenn ein Hamsohn,der Soldat ist, nicht über diejenigen Veruiögenssfücke teslirthat, die er im Felde erworben hat, so fragt es sich, ob sieder Mutter zufallen.» Ich glaube aber nicht, denn dieseliechtswohfruat ist blos in den Willen der Soldaten gestellt,nicht aber dass sie riicksicutlicb. dieser Gegenstände den Haus-vätern ganz gleich stehen sollen. §. 1. So lange es nochuicht ausgemacht ist, ob eine oder die andere Person der
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