1012 Pandect. L. XXXVIII. Tit. 17. Ad SC. TcnuTl. et OrpMt.
bestellung, dem Sohne, wenn er mündig' geworden sein würde,die Erbschaft herauszugeben, und die Mutter hier für den-selben keine Vormünder gefordert, bo kommt die Constitution:nicht zur Anwendung, da sie dem Willen des Vaters Folgegeleistet, und [im letztern Fall] für den Sohn darum keineVormünder gefordert hat, weil er nichts hat. Ist ihr aber dieBürgschaflsbestellnng nicht erlassen worden, so wird es sichumgekehrt verhalten, weil er wenigstens deshalb hätte Vor-münder haben müssen; ist aber der Unmündige, nachdemdie Mutter dies zu thun unterlassen, adrogirt worden, undunmündig gestorben, so steht der Mutter wider den Adro-girenden die Klage aus der Stipulation nicht zu. §. 47. Esist die Frage, ob, wenn die Mutter verhindert worden ist,ihr Hecht in Anspruch zu nehmen, man die Uebrigen zulassenmüsse, wie wenn die Mutter gar nicht vorhanden wäre,oder dieselbe selbst Erbin werde, oder sonst unter einemandern Namen die Erbfolge überkomme ? Allein man wirdihr die Klage verweigern, und es findet sich ein Rescriptvon unserm Kaiser A n t o n i n u s A u g u s t n s und dessenkaiserlichen Vater an die Mamniia Maximina vom Tage vprden Idus des Aprils aus dem Jahre unter des Plautiaims zwei-tem Consulat , [worin gesagt wird,] dass die Uebrigenmit Ausschluss der Mutter zugelassen werden, welche zurTiieifuaiiine gelangen würden, wenn die Mutter nicht vor-handen gewesen wäre, mithin werden die Seitenverwandtenund Anderen zur Erbfolge gelangen, oder, wenn keiner vomdiesen vorhauden ist, der Nachlas» erblos sein.
3. MODVSTIN. lib. VIII. Rcgul — Das« der Adop-tivvater der Mutter nicht entgegenstehe, sagen die Meisten.
4. Jdem lib. IX. Regul. —■ Es ist Rechtens, das«der INachlass der untestirt verstorbenen Mutter an alle ihreKinder falle, wenn sie auch aus verschiedenen Ehen er-zeugt sind.
5. PAUL. lib. ain S . ad SC. Ter/. - Es ist für der
Billigkeit entsprechend befunden worden , dass alle Kinderder Mutter vorgezogen werden, wenn sie aueü durch An-nahme au Kiudeg Statt als Familienmitglieder hinterlassen]worden sind. §. 1. Den Worten des Senalsbeschlusses zu-folge wird der Mutter auch der von einem Adoptivsohnerzeugte Enkel entgegenstehen. §. 2. Wenn der Gross-vater einen Enkel von seinem Sohne ans der Getvalt ent-lassen hat, und dieser mit Hinterlassung seines überlebendenVaters, seines Grossvaters und seiner Mutter gestorben ist,so kann die Finge entstehen, wer dem andern vorgehe 1