1014 Pandect. L. XXXVIII. Tit. 17. Ad SC. Tertull. et Orphit.
Mutier entgegenstellen könne, und ein Zufall es herbeiführt,das» sie nicht auftreten, wird der Mutter ihr Recht unver-kürzt verbleiben, was sie in der Zwischenzeit ergriffen, hat,z. 15. wenn ein Sohn untestirt gestorben ist, ein Sohn nachihm hätte geboren werden können, und nicht geboren worden,oder todt zur Welt gekommen, oder ein Sohn, der sich infeindlicher Gefangenschaft befand, durch das lleimkehrrcchtnicht zurückgekehrt ist.
Ende des dritten Bandes.