ill. ei Orphit.
beladen ist,gefhan hat.haben diesezu geuo'thigt§. 34. Wiei, Personenusste, dass, wenn der1, dieselbeni Seiten desAbsicht der■icliafl] abge-o inusx die
wird daher,lende gefor-Irrlhum des>b das sichkrüflen oderrtheilen sei,
aber , dasswenn dieje-8. Sie wird
ersten ent-icht sogleichdann, wenn
vrexeu wor-icht werden,■huldigende«ugs. §. 40.n hat, ine/'-Anwendung,§. 41. Ter-eil sprechen,oder auch
^ichlässigkeitu man mitm sie sich,
•gen ; allein( zum Vor-
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angetrieben
Pandkct. I. XXXVI«. Tit. 17. Ad SC. Tertull. et Orjihtt. 1011
hat, sich mit der Vormundschaft zu befassen ? Da wieeine gauz vollkommene Pflichterfüllung von der Mutter for-dern, so muss sie auch hierfür sorgen, damit es ihr nichtin Ansehung der Erbschaft im Wege stehe. §. 43. S o-Teich ist so zu verstehen, sobald als sie gekonnt hat,h. Gelegenheit gehabt hat, den hierüber bestellten Prätoranzusehen, sie müsste denn durch Krankheit, oder eineandere gewichtige Ursache daran verhindert sein , die sie«ogar abhielte, einem Andern zur Forderung von Vormün-dern Auftrag zu ertheilen , jedoch dergestalt, dass sie keinenFalls die Frist von einem Jahre verstreichen liesse; wennihr der Tod des Sohnes hierin zuvorkommt, so wird derMutter keine Schuld beigemessen. §. 44. Es kaun sehrwohl die Frage erhoben werden , ob, wenn dein Mündeleiu bedeutendes Vermachtniss nuter der Bedingung ausge-setzt worden ist: wenn er k e i n e V o r in ü n d er g e-habt haben werde, und deshalb die Mutter keinegefordert hat, um nicht die Bedingung zu verfehlen, dioConstitution wegfalle? Und ich glaube dies allerdings, wenunämlich der Schaden geringer ist [, der dadurch etwa ent-stehen wird,] als der Betrag des Vermächtnisses ; dies findetsich im Tertulliauischen [Senatsbeschluss] auch in Bezug aufMunicipalbeliörden behandelt, und er glaubt, dass wider die-selben Klage insoweit zu ertheilen sei, als der entstehendeNachtheil das Veruuichtniss iibertrelfe, es müsste denn Jemandder Ansicht «ein, dass diese Bedingung als dem öffentlichenBesten widerstrebend erlassen werden müsse , wie anderedergleichen mehr, oder die Worte klaubend G2 ) der Mutterdaraus einen Vorwurf beimessen , worum sie keine Curatorenverlangt habe; allein man nehme an, das« die Bedingungganz ausführlich ausgedrückt sei, wird da der Mutter nichtVerzeihung zu Theil werden müssen'.' oder soll ihr [endlich]da» Schuld gegeben werden, warum sie den Kaiger nichtum Erlass der Bedingung gebeten hübe? Ich glaube, das»ihr kein Vorwurf daraus gemacht werden diirCe. §. 45. Soglaube ich auch, dass ihr Verzeihung zu Theil werden müsse,"Wenn B i e für ihr Kind, um keinen Vormund nachgesuchthat, wenn dies zahlungsunfähig ist; deuu hier frommte esdemselben, dass es, als von Niemand vertreten, wenigerbeunruhig* Werden möchte. §. 46. Bat Jemand seine Frau,mit der er zusammen einen Sohn erzeugt hat, zur Erbineingesetzt, und sie gebeten, gegen Brians der Bürgschafts-___.__________
«2) Ciwillari, s. Eckhard l. I. p. 44. Not.
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