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'ull. et Orphit.
• erhält, alsr dies unter-ige überkom-zugleich dieil z. B. deriter an Kin-der natür-
utter, wennu.sxcliliesNCii ;
keine Rück-Isveränderungi wegen desser aber [die.en wiedenmi;s oder einernatitbeschlussn Nachlasses
jener einen■, sobald die§. 21. Hatcblageu, sie, so kommti, ] nicht zurDicht nicht
dass, wenn
Anwendunglie Erbschaftrunden wird,ider der, dieler ErblasserLetzteren ge-sbrudergsohn
dem Valers->t er daher,
der Vaters-
• ihre Söhnevenn die er-uffernt wor-gereicht, soSöhne testa-
itbeil verfallt
[der Kaiser
geben hat.
Pandkct. L.XXXV1II. Tit. 17. Ad SC. TertuH. et Orphit. 1009
Pins 60 )] sagt: od<r nicht fordern; aber von wemnicht fordern r Die Constitution spricht zwar vom Prätor,ich glaube aber, dass sie auch in den Provinzen Anwendunghat, wenn die Mutter von den Muuicipalbehörden keine Vor-münder fordert, weil auch diesen die Notwendigkeit derenBestellung obliegt. §. 24. Wie nun, wenn sie solche zwargefordert hat, aber auf Anrathen der Freigelassenen [ihresverstorbenen Mannes] oder der Verwandten ? Wird sie dadem Nachtheile des Senatsbeschlusses verfallen ? Meiner An-sicht nach, nur dann, wenn sie es getrieben dazu gelhau hat,nicht aber, wenn sie nur damit zauderte, nnd es ihr [zu thun]angerathen worden ist. §. 25. Wie nun, wenn der Vaterverboten hat, einen Vormund für die Kinder zu fordern, weiles sein Wille war, dass ihr Vermögen durch die Mutler ver-waltet werden sollte? Dann wird sie in den Nachtheil ver-fallen, wenn sie weder [Vormünder] fordert, noch die Vor-mundschaft geselzmässig verwaltet. §. 26. Hat sie für ganzarme Kinder keine Vormünder gefordert, so ist ihr zu ver-zeihen. §. 27. Sind ihr während ihrer Abwesenheit etwaFreigelassene oder Andere darin zuvorgekommen, so wird siedadurch nicht ausgeschlossen, wenn dies nicht durch eine Zö-gerung ihrerseits geschehen ist. §. 28. Fordert sie für dieSöhne aber keine [Vormünder], so wird sie bestraft, jeden-falls aber auch wenn nicht für die Töchter. Wie dann,wenn nicht für die Enkel ? Auch dann trifft sie die Strafe.§. 29, Wie aber, wenn sie keine Curatoren gefordert hat 1Hierauf beziehen sich die Worte des Rescriptes nicht, alleinman kann behaupten, dass, wenn sie für Unmüudige keineCuratoren gefordert habe, derselbe gesetzliche Grund vorhan-deu sei, wenn die Kinder hingegen schon mündig sind, der-selbe wegfallen müsse. §. 30. Wie dann, wenn sie imschwängern Zustande für den Nachläse keinen Curator gefor-dert hat ? Dann, sage ich, verfällt sie dem Sinn zufolge iodie Straf«. Denn dasselbe gilt, wenn sie einen Unmündi-gen in Feindes Gewalt hat. §. 31. Nicht minder, wenn siefür einen Wahnsinnigen keinen Vormund oder Curator ge-fordert hat. §. 32. Nicht Mos diejenige Mutter wird mitdem [mehrgedachteu] Nachtheile bedrohet, welche gar keinenVormund gefordert hat, sondern auch diejenige, welche, wiein dem Kescripfe gesagt ist, dies nicht bo iluit, wie es siebgehört Gl ), etwa Einen, der durch ein besonderes Vorrecht
60) Glosse.Gl) Defunctorio, s. Bris soCorp. jur. du, III.
n. h. v. Düker 7. /• p. 409.64
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