Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
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1008
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1008 Pandeci. L. XXXVIII. Tit. 17. Ad SC. Tettüll, et Orphit.

erleiden, dass sie den Nachlassbesilz nicht eher erLä'It, alsder Vater ihn gefordert hat, weil sie , wenn er dies unter-lassen sollte, aus dein Senalsbeschluss die Erbfolge überkom-men kann. §. 19. Ist aber die Mutter zugleich dieHalbschwester von väterlicher Seite selbst, weil z. B. derVater der Mutter seinen Enkel von der Tochter an Kin-des Statt angenommen hat, und ausserdem der natür-liche Vater 5 ü ) vorhanden, so wird die Mutter, wennsie als Halbschwester auftritt, den Vater ,-iusschliesseii;hat sie aber auf das Hecht einer Halbschwester keine Rück-sicht genommen, oder dasselbe durch Slandesrechtsveränderiingverloren, so kann sie nach dein Senalsbeschluss wegen desVaters nicht zur Theilnahme kommen, wenn dieser aber [die.Erbschaft] ausschlägt, so kann sie nach demselben wiederumauftreten. §. 20. Wenn die Muller eines Sohnes oder einerTochter Erbschaft nach dem Terliillianiscuen Seuatubeschlussnicht angetreten hat, so wird iu Ansehung deren Nachlassesdas alle Recht wahrzunehmen sein; denn weil jener einenVorzug enthalt, so tritt das alte Recht wieder ein, sobald dieMutter die Rechlswohllhat unberücksichtigt lässt. §. 21. Hataber die Mutter zwar den Nachlassbesilz ausgeschlagen, siebedenkt sich jedoch wegen des Erbschaftsanteils, so kommtder Seiteuverwandle r , falls ein solcher vorhanden,] nicht zurErbfolge, weil die Mutter die Erbschaft noch nicht nichtaugetreten hat. §. 22. Wenn wir gesagt haben, dass, wenndie Mutter nicht antrete, das alte Recht zur Anwendungkomme, so ist es die Frage, welcher Person die Erbschaftnun anfalle, ob der, die jetzt als die nächste befunden wird,nachdem die Mutter dieselbe ausgeschlagen hat, oder der, diees war, als sich die Gewissheit ergab, dass der ErblasserleslainenlsJos g-estorben sei ? Z. B. es war, als Letztere» ge-schah, ein Vatersbruder vorhanden, und ein Vaterslmiderssohnals die Mutter die Erbschaft ausgeschlagen Lalle; dem Yatera-

brnder war dieselbe noch nicht angefallen , stirbt er daher,

•während sich die Mutter noch bedenkt, so wird der Vaters-bruderssohn berufen. §. 23. Hat die Mutter für ihre Söhnekeine sich eignende Vormünder gefordert, oder wenn die er-sten die VoruiundscLaft abgelehnt Laben, oder entfernt wor-den sind, nicht sogleich die Namen auderer eingereicht, soLat sie kein 2iecLt darauf, den Nachlass ihrer Söhne testa-mentslos in Anspruch zu nehmen; iu diesen Nachtueil'verfälltsie, wenn sie solche nicht gefordert hat; denn [der Kaiser

59) Der den Sohn in Annahme an Kindes Statt gegeben hat.