Hüll, et Orpliit.
ichter zu demr w a ii d t e nn u 8 schreibt,;ht zugelassenachlassbesitzegdenn sie folgtso lange diaIben •'■ ") nichtwerde als ge-lach Empfangilassener Sohni den vorigenenatsbeschlussim damit be--um enthalten,lutterleibe be-worben , vororben ist, soder Mutter inisnelbe keinen; als NotherbeBesitz genügtden Nachlass-lier auch einrdert -worden,»selben selbstMulter nichtihrend er eine
arbonfanischen
""rage erliobende, da dieseri nachher dermmiiiidig rer-der Nachlasg-rdert worden,ben ist , derebt dem nicht§. 14. Dieit des Senats-Sohn die ge-i»e aber unbe-
Pandect. L. XXXVIII. Tit.17. Ad SC. Terlull. et Ofphit. 1007
rücksichtigt gelassen, so wird die Mutter nach dem Tertullia-nischen Senatsbeschluss zugelassen werden. Int aber jenerSohn nicht der einzige geselzma'ssige Erbe, sondern auch nochAndere vorhanden, mit denen er zusammen zugelassen wird,so wird die Mutter nach dem Senatsbeschluss nicht einmal znderen Antbeil berufen 5 °) werden dürfen. §. 15. Der Mut-ter wird der Vater in Bezug auf den Nachlas« des Sohnesund der Tochter vorgezogen , er mag Erbe oder Nachlassbe-sitzer sein. Der Grossvater und der Grossgrossvater schadenaber der Mutter in Rücksicht auf den Tertullianischen Senats-beschluss nicht, wenn sie dieselben auch mittelst eine» Treu-contracts s7 ) aus der Gewalt entlassen haben. Der Vaterschadet der Mutter aber nur dann, wenn er der natürliche ist,nicht wenn nur ein Adoptivvater, denn es ist richtiger , dassdieser von der Mutter ausgeschlossen werde, wenn er [durchdie Entlassung aus der Gewalt 58 ) aufgehört hat, es zu sein;auch wird er, wenn er aufgehört hat, es zu sein, nicht zumNachlassbesitz wider den Tesfamentsiuhalt gelassen. §. 16.Der natürliche Vater schliesst aber die Mutter überall aus, ermag den Nachlassbesilz aus einem Theile des Edicfs erhaltenhaben , aus welchem da will, als gesetzmässiger Erbe , oderwider den Testamentsinhalt. §. 17. Wenn ein Seitenver-wandter, der natürliche Vater des Erblassers in eiuer Adop-tivfamilie, und die Mutter vorhanden sind, so lassen wir dieletztere zu, weil der Seitenverwandte den Vater ausgeschlos-sen hat. §. 18. Angenommen , es ist eine Halbschwester desErblassers vom Vater, seine Blatter und der Adoptivvater vor-handen , oder er selbst aus der Gewalt entlassen, und dieHalbschwester will die Erbschaft haben, go nimmt die Mut/ermit ihr nach dem Senatsbeschluss zusammen Theil , nnd derVater wird ausgeschlossen; schlagt die Halbschwester dieErbschaft aus, so kommt die Mutter wegen des Vaters nachdem Senatsbeschluss nicht zur Theünahme, und obwohl sonst
die Mutter nicht auf die Halbschwester zu warten braucht,
ob sie die Erbschaft antreten will, oder nicht, so inuss siediesmal doch warten , denn diese ist es , welche den Vateransschliesst; schlägt sie also die Erbschaft aus , so wird diaMntter, a/s Verwandte, mit dem Vater zusammen den IVach-lassbeuitz erhallen; allein auch dariu wird sie eiuen Verzug
56) Nämlich wenn sie ihn ansg-esc/ilag'eu hahen, weil er dann
dem Sohn zuwächst, und so umgekehrt.
57) S. lnstit. 111, 2. I. ult.
58) Glosse.
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