1006 Pandsct. L. XXXVIII. Tit. 17. Ad SC. Teriullet OrpMt.
■weg 1 , und es müssen daher beide, Mutter und Tochter zu demNachlaasbesifz wonach die nächsten Verwandtenzugelassen werden. Wenn aber derselbe J u 1 i a n u s schreibt,die Mutter könne nach dem Senatsbeschluss nicht zugelassenwerden, wenn die Tochter von der Forderung desNachlassbesitzegabgestanden habe, so dürfte dies unrichtig sein, denn sie folgtder Tochter nach , und darum kann die Mutter, so lange diaTochter den Nachlassbesitz fordern kann, denselben a *) nichterhalten , weil die Iloifuung vorhanden ist, sie werde als ge-setztnässige Erbin nachfolgen. §. 10. Wenn nach Empfangdes Nachlassbesilzes sich ein aus der Gewalt entlassener Sohnder Erbschaft mittelst der Wiedereinsetzung- in den vorigenStand enthalten hat, so kann allerdings der SenatsbeschlussStatt haben, hat er sich aber nachher wiederum damit be-fasst 5 5 ), so musg sich die Mutter dessen wiederum enthalten,%. 11. Wenn ein Kind, während es sich im Mutterleibe be-findet, in den Besitz gesetzt und darauf geboren worden, vorEmpfang- des Nachlassbesitzes aber wieder verstorben ist, sofragt es gich , ob dasselbe als Nachlassbesitzer der Mutter inden Weg trete? Und ich glaube, dass ihr dasnelbe keinenNachllieil bereite, sobald es seinem Vater nicht als Notherbegeboren worden. Denn die Setzung- in den Besitz genügtnicht, sobald es nicht nach seiner Geburt auch den Nachlass-besilz wirklich empfang-en hat. Es wird daher auch einWahnsinniger für den der Nachlassbesitz gefordert worden,mid bevor er, wieder zu Verstände gekommen, denselben selbstgefordert hat, mit Tode abgegangen ist, seiner Mutter nichtim Wege stehen. §. 12. Hat aber Jemand, während er eine
Standesrecbtsverändcning erlitten , blos den Carbonianischen*
Kachlassbesitz empfangen, so igt zwar auch Frage erhobenworden, ob dieser Nachlassbesilz der Mutter schade, da dieseraber mit der Zeit erlischt, so schadet er auch nachher derMutter weiter nicht, oder sie kann, wenn er unmündig ver-storben ist, dazu gelassen werden. §. 13. Ist der Nachlass-besitz für ein Kind von dessen Vormunde gefordert worden,so hat dasselbe , wenn es auch sogleich gestorben ist , derMotter doch im Wege gestanden, denn dieser steht dem nichtgleich, der einem Wahnsinnigen ertheilt -wird. §. 14. DieMutter wird überhaupt von der Rechtswohltbat des Senats-beschlusses mir dann ausgeschlossen, wenn der Sohn die ge-«etzmUssige Erbschaft angetreten hat, hat er diese aber unbe-
54) Nämlich pro parle filme.
55) Durch nochmalige Wiedereinsetzung.