Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
1005
Einzelbild herunterladen
 

uJl. et Orphit.

ich einstmals

Recht Statt

der dann s3 )

em, der es

'. wenn man

'in , und ein

;nd letzterer

•n sei, kurz

schlagen hat,

könne , ist

Tertulliani-

naehfolgende

eim der Se-

r g 1 i c h e n

Leu b 1 e i-

rkaimt wor-

cb im guten

lie Eudigung

langes Still-

iei'1 ans demp die Mutter

§. 1, Vntetlässiger Ehei hat in An-idfunfzigstfider der Sohno kann ilire»sprnch ueh-voa Kindernmser Kaiser;r de« Sohnsue geboren»elassen wer-yorden , a/Sirigen Stau*icht minder,Irafe Sclsm»

den vorigens als Freied dann vvie-

iniuder zun»

Paxdkct. L.XXXVIH. Tit. 17. Ad SC. Tertull. et Orphit. 1005

iNachlassbesitz derselben gelassen werden. Auch -wenn einenoch schwangere Frau freigelassen worden ist, ist [ demRindeJ dies von Vortheil. Die Matter wird auch zur ge-setzmässigen Beerbung eines noch in der Sclaverei geborenenSohnes zugelasseu werden , z. B. wenn sie nach einer inAiisehung der ibr fideicommissweise ausgesetzten Freiheit ein-getretenen Verzögerung geboren hat, oder in feindlicher Ge-fangenschaft , und mit dem Kinde zurückgekehrt ist , oderwenn sie wieder losgekauft geboren hat. §. 4. Wenn einaFrau infam geworden ist , so wird sie dennoch zur gesetz-ina'ssigen Beerbung ihrer Kinder zugelassen werden. §. 5.Ein Unmündiger, dem sein Vater ein Testament gemacht hat,ist dann erst als unteslirt gestorben zu betrachten , wenn dieSubstituirten die Erbschaft desselben unberücksichtigt gelassenhaben. Auch wenn daher ein Unmündiger adrogirt wordenist, wird seine Mutter zu seinem JYacblass zugelassen , da sieihn erhalten würde, wenn er uutestirt gestorben wäre. §. 6.Die Kinder eines Verstorbenen insofern sie IVotherben sind,stehen zwar seiner Mutter entgegen, und schlössen dieselbe,sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechts, natürlicheoder angenommene sein , aus, als Nachlassbesiizer aber auchdie/enigeu, welche nicht JYotherben sind, sobald sie nur natür-liche Kinder sind. Angenommene Kinder werden aber nachder Entlassung ans der Gewalt dann zugelassen , wenn siewenigstens natürliche sind, z. B. der von seinem Grossvateran Kindes Statt angenommene natürliche Enkel; denn wenndieser auch aus der Gewalt entlassen worden ist, so wird er,Wenn er aus der Gewalt entlassen worden ist, dennoch der

Mutter entgegenstehen. §. 7. Ist aber ein Sohn iu feindlicherGefangenschaft, oder wird seine Geburt erst erwartet, sobleibt das Recht der Mutter obschwebend , bis er zurückge-kehrt oder geboren worden ist. §. 8. Sind aber Notherbeo,vorhanden, und es gebührt ihnen die Erbschaft doch nicht,so fragt es sich, ob die Mutter zugelassen "werde , z. B. eshat »ich fein IVotherbej der Erbschaft enluahen 1 Africa-n ii g und Publicius entscheiden dies dahin, dass, im Fall»ich die Notherben der Erbschaft enthalten haben, die Mutierzur Beerbung gelange, und ihr dieselben nur dann entgegen-stehen , sobald sie sich wirklich im Besitz des Vermögens be-finden, damit der Mutter nicht der blosse Name des A'olherbenentgegenstehe; diese Meinung ist der Billigkeit entsprechen-,der. §. 9. Ist aber Jemand mit Hinterlassung einer auf ge-selzmässigem Wege in Annahme an Kindes Statt gegebenenTochter und seiner Mutter gestorben, so, bat der Kaiser''ins verordnet, falle der Terlullianische Senatsbeschluss