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3 (1831)
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1004
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1004 Pandect. L. XXXVIII. Tit. 17. AdSC. Tertull. et Orphtt.

denn auch hier will er sie nicht, wenn er sie auch einstmalsgewollt hat; und darum sage ich, kann das alte Recht StattLaben. §. 11. Ob aber die Erbfolge dem anfallt, der dann ' 3 )als gesetzmässiger Erbe befunden wird, oder dem , der esdann ist, wenn sie dein Sohne anfällt, also z. B. wenu manannimmt, dass ein Blutsverwandter der Erblasserin, und einSohn derselben vorhanden gewesen , und wahrend lelzterersich noch bedenkt, der Blutsverwandte gestorben sei, kurzdarauf der Sohn die Erbschaft der Mutter ausgeschlagen hat,der Sohn des Blutsverwandten zugelassen werden könne , istdie Frage. J u I i a n u s meint riicksichtlich des Tertulliani-üchen Senatsbeachlusses ganz richtig, dass der nachfolgendeSeiteuverwandte zur Erbfolge gelange. §. 12. Wenn der Se-nat sagt: wag rechtlich erkannt, verglichenund beendet worden ist, soll bestehen blei-b e n, ist so zu verstehen, dass von demjenigen erkannt wor-den , dem ein Recht dazu zustand, der Vergleich im gutenGlauben getroffen, so dass er güllig sei , und die Eudigungdurch gegenseitige Einwilligung, oder durch langes Still-schweigen ein ftrlonrlie.li erfolgt sei.

2. Jdem lib. XIII. ad Sabin. — Der Vortueil aus demTertullianischen Senatsbeschluss hat Statt , es mag die Muttereine Freigeborene oder eine Freigelassene sein. §. 1. Unter

Sohn und Tochter versteht mau sowohl in rechtmässiger Ehe

erzeugte Rinder, als gemeiner Abkunft, und dies hat in An-sehung der letztem auch ./ u I i a n u s im neiiiiuiidfuiifzigste»Buche der Digesten geschrieben. §. 2. Wenn aber der Sohnoder die Tochter Freigelassene geworden sind , so kann ihreMutter deren gesetzm'assige Erbschaft nicht in Anspruch neh-men , weil sie aufgehört hat, Mutter dieser Art von Kindernzu sein; dies hat auch Julian us gelehrt, und unser KaiserJial es so verordnet. §. 3. Hat die Mutter aber den Solu'noch als Sclavin empfangen und als Freigelassene geboren,so wird sie zu seiner ge.xetzmässigen Erbschaft gelassen wer-den. Ingleichen wenu sie zur Strafe Sclavin geworden , alssolche schwanger geworden , wieder in den vorigen Standeingesetzt worden ist, und dann geboren hat. Nicht minder,wenn sie als Freie schwanger geworden, zur Strafe Sclavingeworden, geboren hat, «ud darauf wieder in den vorigen

Stand eingesetzt worden ist; ferner wenn sie als Freieschwanger geworden," als Sclavin geboren hat, und dann wie*der freigelassen worden ist, wird [das KiudJ nicht minder zun«

55) 'Wenn der Sohn nicht will.