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Pamdect. L. XXXVIII. Tit. 17. Ad SC. Ter lull etOrpMi. 1003
dänischen Senatsbeschluss nicht zur mütterlichen Erbschaftgelassen; allein ein Grund der Billigkeit lies« ihn dazu ge-langen. Dasselbe, nämlich Zulassung nach dem Orpbitiani-Bchen Senatsbeschluss, findet auch dann Statt, wenn »ich derin [des Erblassers] Gewalt stehende Sohn in einem der vor-gedachten Verhältnisse beiludet. §. 7. Wenn aber die Mut-ter ein Testament errichtet, und darin einen Sohn unter einerBedingung zum Erben eingesetzt hat, während sie deren meh-rere hatte, so ist es , wenn dieser während des Obschwebensder Bedingung den Nachlassbesitz gefordert hat, und nachherdie Bedingung ausgeblieben ist, billig, dass auch den übrigenSöhnen die gesetzmässige Erbschaft nicht entzogen werde 1dies hat auch Papinianus im sechzehnten Buche seinerQuästionen geschrieben. §. 8. Die ohne Anfechtung des per-sönlichen Standesrechts geschehende Standesrechtsveränderung 63 )ist den Kindern in Bezug auf die gesetzmässige Erbschaftvon keinem IVachtheil, denn einzig und allein die alte Erb-folge , welche nach dem Zwölftafelgesetze zusteht, ist esjwelche durch die Standesrecblsveräiiderung untergeht ; dieneuern entweder aus einein Gesetze oder einem Senatsbeschlussanfallenden Arten aber, gehen durch die Standesrechlsverän-derung nicht verloren. Die Standesrechtsverä'ndernng mag da-her Jemanden vor oder nach dem Erbscliafisanfall betroffen
Laben, er wird stets zur gesetxinässipcn Erbschaft zugelassen
Werden , es miisste denn die grosse Standesrechtsveräiideriing
eingetreten sein, die das Bürgerrecht verloren gehen macht,z. B. wenn er deportirt wird. §.9. Wenn von denSöhnen und denen, welchen d i e g e g e t z in ä s-8 i g e Erbschaft zugleich, mit ihnen anfällt,2V i e m a n d dieselbe wird haben wollen, so solldas alte Recht Statt haben. Die» darum , weil solange auch nur ein einziger Sohn noch die geselzmässige Erb-schaft haben will, das alte Recht nicht Platz ergreift, und.Wenn daher Einer von Zweien die Erbschaft angetreten undder Audere sie ausgeschlagen hat, ihm sowohl die Portionanwachsen wird, als, wenn es z. B. ein Söhn und ein Frei-lasser ist, wenn emterer sie anschlägt, sie dem letztern anfüllt.§• 10. Wenn sich Jemand , nachdem er die Erbschaft seinerMutter angetreten hat, darch Wiedereinsetzung in den vorigenStand , von derselben wieder losgesagt hat , kann da das alteHecht Statt haben ? Die Worte lassen es zu: wenn erdie Erbschaft wird haben wollen, heisst es,
W) S. Noodt Obs. 11. 21.