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3 (1831)
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1002
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1002 Pahdect. t. XXXVIII. Tit. 17. Ad SC. Tertull et Orphit.

Mütter zugelassen , diese mögen Freigeborene oder Freigelas-sene sein. §. 1. Wenn über das persönliche Standesrecht einerMutter Zweifel insofern obwaltet, ob sie eine Hausmutter oderHaustochter sei, z. B. weil ihr Vater vom Feinde gefangengenommen worden ist, so werden ihre Rinder dazugelasseiijSobald es z.ur Gewissheit wird, dass sie Hausmutter sei. Hier-aus kann die Frage entstehen , ob ihnen in der Zwischenzeit,Während deren [die Frage über] das Standesrecht noch ob4schwebend ist, durch den Prätor geholfen werden müsse, da-mit nicht, wenn sie in der Zwischenzeit gestorben sind, dasUebertragungsrecht verloren gehe? Und es spricht mehrfür die Bejahung, wie man in vielen Fällen angenommen hat.§. 2. Auch Kinder gemeiner Abkunft werden zur gesetzmäs»eigen Erbschaft der Mutter gelassen. §. 3. Zuweilen musseuch dem von der Mutter noch als Sclavin geborenen Rindedie gesetzmässige Erbschaft zugestanden werden , z. B. wenndasselbe nach einem in Bezug auf die seiner Mutter fideicom-ntissweise erlheilte Freiheit eingetretenen Verzuge geborenworden ist. Ist dasselbe nach der Freilassung- seiner Muttergeboren , obwohl noch während sie Sclavin war, empfangenWorden, so wird es zu deren gesetzmässige Erbschaft zuge-lassen werden. Auch aber wen» es bei den Feinden empfangen»von «einer gefangenen Mutter geboren , und nachher mit der»

selben zurückgekehrt ist, wird dasselbe dem IJescripte unseres

Kaisers und seines kaiserlichen Vaters an den Ovinins Ter»

Indus zufolge , in Gemässheit dieses Senatsbe.schlu.sscH als einRind gemeiner Abkunft zugelassen werden. §.4. Dem Sohne,der zur Zeit des Todes seiner Mutter römischer Bürger geW»Ben ist, -wird, wenn er vor dein Erbscbaftsantritt Sclav ge-wordeil ist, die gesetzmässige Erbschaft nicht gebühren, yveooer auch nachher wieder frei geworden ist , er müsste dennzur Strafe Sehr geworden, und durch die Gnade des Kaiser»

wieder in den vorigen Stand eingesetzt worden «ein. §. ■>■Ist er aber aus Mutlerleibe mittelst des Kaiserschnitts heraus-genommen worden, so muss er zu deren geselzmässiger Erb-schaft gelassen werden ; denn wenn er zum Erben eingesetztworden ist, so kann er auch den JVachlassbesitz zufolge Tef«VMientsinuaHs und testameutsAos, wonach die Verwand-ten, und «in so mehr den, wonach die g-esetzmä*"Algen Erben, fordern ; zum Beweise dient der Umstand,dass die Leibesfrucht nach allen Theilen des Edicts in de"Besitz gesetzt werden kann. §. G. Wer seinen Dienst ziiinKampf mit den wilden Thieren verdungen hat, und eine»Capitalverbrechcns wegen verurtheilt nicht wieder in den vori-gen Stand eingesetzt worden ist, der wird uach dem Ornui*