Pandbot. t.XXXYHI. Tit. 17. Ad SC. TcrtuII. et OrpKt. 1001
Schäften verloren, die ans dem Zwölftafelgesetz entspringen,es mag 1 die Standesrecbtsveräuderung noch bei Lebzeilen derbetreffenden Person oder vor dem Antritt deren Nachlasseseingetreten sein, weil sie aufhört, rechllicherweise Notherbeoder Seitenverwandter genannt zu werden; die aus neuernGesetzen und Senatsbeschlüssen einspringen, aber nicht.
12. Idem üb. XXX. ad Quinl. Mite. — Der Sohnist nächster Seitenverwandter a9 ) des Vaters.
13. GAJ. üb. X. adlcg.Jul. et Pap. — Keine Frauens-person kann Notheiben haben , oder sie durch Staudesrechts-veränderung verlieren.
14. Idem lib. XIII. ad 7eg. Jul. et Pap. — In Rück-sicht der Notherben ist kein Erbschaflsaiitritt nothwendig, weilsie gleich dem Rechte selbst zufolge Erben werden.
15. PAPJN lib. XXIX. Qtiaest. — Wenn der Vaterin feindlicher Gefangenschaft gestorben ist, so wird der schonfrüher im Staate verstorbene Sohn als Hausvater verstorbenerachlet, obwohl er bei seinen Lebzeiten nicbl vollständig ausder väterlichen Gewalt herausgetreten ist; wenn daher seinVater nicht zurückgekehrt ist, so. wird jener einen Erbenhaben. Ist aber der Vater nach Ableben des Sohnes vermögedes Heimkehrrechts zurückgekehrt, so wird er Alles erhaltenWas derselbe in der Zwischenzeit erworben hat, und es istkein Wunder , wenn das Sondergut des schon vorher ver-storbenen Sohnes dem Vater anfällt, weil sein Sohn durch dieBestimmung des Heimkehrreclits 5u ) seiner Gewalt unterwor-fen wird.
16. Idem lib. XII. Mcsp. — Ein Vater erklärte in einerMitgiftsurkunde, seine Tochter habe die Mitgift dergestalt em-pfangen, dass sie nichts Anderes aus seinem dereinstigen Nach-Jass weiter zu hoffen habe; diese Verfügung hat das Erbfolge-recht in keiner Art verändert; denn die Bestimmung von Pri-vaten wird nicht für Gesetzes Kraft erachtet * l ).
Siebenzelmter Titel.
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,S cnulus c onsult um TcrlullianumOrphil ianum.
(.Zum, Teriullianisclien und Ovphitianischen Scnatshcsc7iluss.)
1. TJLP. lib. XII. ad Sabin. — Nach dem Orphitiani-schen Senatsbeschluss werden die Kinder zur Beerbung iirer
49) Agnat.
&0) Suspetisijuris constitutio, s. die Note bei Charond,
•J*) Censeri\ a. Brisson.