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3 (1831)
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1000 Pandect. L. XXXVIII. Tit. 16. De suis et legitim» hered.

Sohn erzeugt habe und darauf gestorben, nacliber aber die Be-dingung für den eingesetzten Erben ausgeblieben sei , die ge-gelzmässige Erbschaft des Grossvaters diesem Enkel gebühre?Die Antwort hat gelautet: wer nach seines Gros-svaters Todeempfangen worden, der kann deiisen gesetzmässige Erbschaftweder als l\otherbe, noch dessen Nachlassbesitz als Verwandtererhalten, weil das Zwölflafelgesetz [nur] den zur Erbschaftberuft, der bei dem Absterben dessen, um dessen Nachlas* essich handelt, in der Welt gewesen ist,

7. CELS. lib. XXVIII. I)i ff . — oder der bei dessenLebzeiten empfangen worden ist, weil der Empfangenegewissermaassen schon als in der Welt vorhanden betrach-tet wird.

8. JULIAN, lib. LIX. Big. — Es verspricht fernerder Prütor in seinem Edicte auf den Grund der Nähe denNachlassbesilz denen , die zur Zeit des Todes des ErblassersVerwandten gewesen sind. Denn wenn die Enkel im gemei-nen Leben Verwandten derer genannt werden , nach derenTode sie empfangen worden sind, so geschieht dies uneigeut-licli und misgbraurlisweise, oder vielmehr avacpnQixiüc; (relativ).§. 1. Wenn Jemand eine schwangere Frau , eine Multer undeine Schwester hinterlassen hat, und die Mutter bei Lebzeitender ersteren gestorben ist, diese aber darauf ein todtes Kindgeboren hat, so gebührt die gesetzmässige Erbschaft derSchwester allein, weil es gewiss ist, dass die Mutter zu einerZeit gestorben ist, wo ihr die geselzmässige Erbschaft nichtgebührte.

9. MARCIAN. lib. V. lnslit. — Wenn von mehrerengesetzmäßigen Erben Einige den Erbschaftsantrift unterlassenLaben, »der durch den Tod oder einen andern Grund daranbehindert worden sind, so wächst den Vehrigea , welche sieangetreten haben , deren Portion zu , und wenn sie auch vordem Zuwachs gestorben sind, so gebührt die»*>s Recht ihrenErben. Anders ist es mit einem eingesetzten Erben und demStibstituirten eines Milerben,- denn diesem fällt die Erbschaft

in Folge der .Substitution nur bei seinen Lebzeiten an , und

darum folgt sie seinem Erben nicht auch, wenn er gestor-ben ist.

10. MODESTIN, lib. VI. Dijfcr. — Wenn die gesetx-massige Erbschaft eines testamentslos gestorbenen Sohnes anseinen Vater als Entlswser au« der Gewalt gelaugt, oder ihmnicht als solchen der Nachlassbesitz Zuständig ist f so wird diöMutter des Verstorbenen ausgeschlossen.

11. POMPON. lib. X. ad Quillt. Muc. — Durch dieStandesrechtsverändernng gehen diejenigen gesetzmässigen Erb-