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Pandkct. L. XXXVIII. Tit. 16. De suis et legilimis hered. 999
schlechts zugelassen werden. §. 7. Ein Soldat macht durchdie Freilassung eines zu seinem [im Felde erworbenen] Son-dergute gehörigen Sclaven denselben zu seinem Freigelassenenund wird zu dessen gesetzmässiger Erbschaft zugelassen. §. 8.Dass der Kaiser zum Nachlass seiner Freigelassenen zugelassenwerde, ist keine Frage. §. 9. Nach dem Zwölftafelgesetzwird auch das' im Mutterleibe befindliche Kind , sobald es ge-boren worden , zur gesetzmässigen Erbschaft zugelassen. Da-tier legt ein solches den ihm folgenden Seitenverwaudten eineVerzögerung in den Weg , denen es vorgeht ,• sobald es ge-boren worden ist. Es nimmt mithin anch mit denen gemein-schaftlich Antheil, die mit ihm in einer Abstufung stehen,z. B. es ist ein Bruder und eine Leibesfrucht vorhanden, oderein geborener Vatersbruderssohn und ein im Mutterleib« be-findlicher. §. 10. Es ist aber die Frage erhoben worden , zuWelchem Antheile die Leibesfrucht Erbe sei, weil aus einemMutterleibe auf einmal Mehrere geboren werden können? Hierhat man sich dahin entschieden , dass , wenn es zur Gewiss-hett werde, dass diejenige Frau, welche sich'für schwangerausgegeben hat, dies nicht sei, der schon Geborene Universalerbesei, weil er, auch ohne es zu wissen , Erbe ist; ist er daherin der Zwischenzeit gestorben, so wird er die gesaminte Erb-schaft auf seinen Erben übertraget!. §. 11. Wer nach zehnMonaten geboren worden ist, wird zur gesetzmässigen Erb-schaft nicht zugelassen werden. §. 12. Ueber den aber, deram hundertuudzwanzigsteu Tage geboren wovdeu ist, hat liij>-pokrates geschrieben, mtA auch der Kaiser P i u s an diePontificen rescribirt, dass er zur rechten Zeit als geboren er-scheine, und er scheine nicht als in der Sc/averei einnfang-en,weun seine Mutter vor dem liundertundachtzigsten Tage frei-gelassen worden wäre.
4. POMPON. Hb. IV. od Sabin. — Diejenigen, derenVater eine Standesrechlsreräuderii»/'- erlitten hat, behalten dasRecht der gesetzmässigen Erbschaft sowohl riicksichtliclt der»ibrig'eii Personen, als unter einander, und Andere gegen sie.
5. ULP. lib. XLVI. ad Ed. — Wenn Jemand , der ei-nen Bruder und einen Valersbrnder luvt, nach Errichtung einesTestaments gestorben , darauf aber während Obsclnveueiis derfür die eingesetzten Erben gestellten Bedingungen der Drudertesfamentslos mit Tode abgegangen ist , so kann der Vaters-bruder beider gesetzliche Erbschaft antreten.
6. JULIAN, lib. LIX. Dlgi — Tilius enterbte seinenSohn und setzte eiuen Fremden uuter einer Bedingung zumErben ein. Hier ist die Frage erhoben worden , ob , weuu»ich der Sohn nach des Vaters Tode verlicirathet, und einen
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