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3 (1831)
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998
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998 Pakdect. L. XXXVIII. Tit. 16. De suis et legiiimis hered.

worden , und hat dieselbe ausgeschlagen , da er nichts desto■weniger zu deren Antritt und Herausgabe nach des KaisersPiu8 Rescript genöthigt werden konnte; man stelle sich vor,dass er noch hundert Tage z. 13. gelebt habe, inzwischender Nächste gestorben, und darauf derjenige, -welcher um dieHerausgabe gebeten worden war, auch mit Tode abgegangensei; hier kann man behaupten, werde der Spätere mit derBeschwerde des Fideieoihmiss'js zugelassen.

3» Idem lib. XIV. ud Sabin. —- Wenn ein Freigelas-sener untestirt gestorben ist, so fällt die Erbschaft zuerst andie Notherben, uud wenn dergleichen nicht vorhanden sind,an den Freilasser. §. 1. Unter einem Freigelassenen verstehtman den, den Jemand aus der Sclaverei zum römischen Bür-gerrechte geführt hat , gleichviel ob freiwillig oder aus Not-wendigkeit , weil er etwa um dessen Freilassung gebetenWorden ist; denn auch zur gesetzmässigen Erbschaft eine»solchen wird er zugelassen. §. 2. Wenn Jemand einen Mitgifis-•claveu freigelassen hat, so wird er selbst für den Freilassergehalten, uud zur gesetzmässigen Erbschaft zugelassen werden.§. 3. Derjenige Sclav, den ich unter der Bedingung gekaufthabe, dass ich ihn freilasse, der wird, wenn er auch vermögeder Constitution des Kaisers Marcus zur Freiheit gelangtist, dennoch, wie in derselben Constitution ausdrücklich ge-sagt worden ist, ineiü Freigelassener und die gesetzmäßig«Erbschaft fällt an mich. §. 4. Hat ein Sclav die Ermordungseines Herrn entdeckt, und dadurch nach dem Senafsbesclilussdie Freiheit erworben, so wird er zwar, wenn ihn der PrätorEinein angewiesen hat, dessen Freigelassener er sein solle,dessen ohne Zweifel sein , und ihm die gesetimässige Erb-schaft anfallen; hat er dies aber nicht g'ethan, so wird erzwar römischer Bürger werden , aber Freigelassener dessensein, dessen Sclav er zunächst war, und jener selbstzur gesetzmässigen ErbscLaft zugelassen werden , sobaldihm dieselbe nicht als einem Unwürdigen abgeschlagenWerden muss, §. 5. Hat Jemand eine Freigelassene z"einem Eide der Art genüihigt, sich nicht unerlaubter Weisezu verheiralhen, so darf er dem Aeliscb-Seiitisclieii Gesetze

nicht verfallen, Wohl aber dünn, wenn reinen Freigelassenen],

dass er binnen einer bestimmten Zeit nicht heirnthe, oder keineAndere , als zu der der Freilasser seine Zustimmung g e "geben, oder nur eine Mitfreigelassene, oder eine "Verwandtedes Freilasnera, und dann wird er nicht zur gesetzinäss/g , e nErbschaft gelassen. §. 6. Wenn Muuicipalbürger einen Scla-ven freigelassen haben, so werden sie zu der gesetz/nässij! enBeerbung untestirt gestorbener Freigelassenen beiderlei Ge-