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Hausvaterworia eräLreud derüberlegte,iaft ausge-ht können,rieben hat,lit angefal-Sohn unteri Universal-rden , underfüllt z«man dabinsobald sieam Leben,dieser An-§. 9. Wachen berufen.ii 8 diejeni-sind. Unon sie auch,Vaters ge-v deporlirt«verwandte,sein w ur-ica nieinal»ingetreteneri oder nachrn auch an-midscuafts-oder nochrode gebo-
i Blntsver-e Blutsver-[eicben vor- -[elzmässigeo
h nicht an-eiii , wen«kann aberfangenacuaft
ladtirch ;i«*-Verwandte«unvater ab-
Pandect. L. XXXVIII. Tit. 16. De suis et leghimis ftered. 997
stammen, denn nach den Blutsverwandten ist mir meinesBlutsverwandten Sohn der nächste, und ich ihm ; auch derBruder des Vaters, der Vatersbruder genannt wird, sowiedie übrigen alle, welche von diesen entspringen. §. 2. DieseErbfolge füllt an den midisten Seitenverwandten', d. h. den-jenigen , dem Niemand vorgeht; und wenn Mehrere derselbenAbstufung vorhandeu sind, an Alle, nämlich nach Kopfthei-len ; z. B. ich habe zwei Brüder gehabt, oder zwei Vaterg-hriider; einer von ihnen hat einen, der andere zwei Söhnehinterlassen; hier wird ineine Erbschaft in drei Theile gelheiltWerden. §. 3. Es ist aber einerlei , ob mau mit der frag-lichen Person durch Geburt oder durch Annahme an KindesStatt in ein Seitenverwandscbaftsverhällniss getreten ist, dennder an Kindes Statt Angenommene wird Seitenverwandterderselben Personen, wie sein Vater, und wird deren Erb-schaft in geselztnässiger Erbfolge erhalten, wie sie die seinige.§. 4. Die gesetzmässige Erbschaft fällt nur dem Nächsten an.Es ist dabei einerlei, ob mir Einer allein da sei, oder einErsterer 4 8 ) von Zweien oder Mehrern, oder Zwei und Meh-rere von derselben Abstufung', die entweder den Uebrjgenvorangehen, oder allein sind, weil derjenige der Nächste ist,dem Niemand vorangeht, und der Letzte der, dem NiemandWeiter folgt, und zuweilen ist der Erste und der Letzte einePerson, die dann allein auftritt. §. 5. Zuweilen lässt manden späteren Seitenverwandten zu; z. B. es hat .Jemand einTestament gemacht, der einen Vatersbruder und einen Vaters-briiderssohu hat; während der eingesetzte Erbe sich bedenkt,ist der Vatersbruder gestorben; darauf hat der erstere die Erb-schaft ausgeschlagen; min wird der Vatersbriiderssohn znge-lassen werden. Er kann also auch den Nachlassbcsitz fordern.§. 6. Bei der Frage, wer der Nächste sei, sieht man nichtdarauf, wer es zur Zeit des Ablebens des Hausvaters gewe-sen ist, sondern zu der Zeit, wo es zur Gewissheit ward,dass er uutesiirt „gestorben sei. Wenn hiernach die [früher-liiu] vorangehende Person auch ein Notherbe oder Blutsver-wandter war, so versteht man dennoch, sobald, wenn dieErbschaft ausgeschlagen wird, keiner von jenen mehr amLeben ist, den als den Nächsten, der es dann ist, wenn jeneausgeschlagen wird. §.7. Daher kann sehr passend die Frageerhoben werden, ob man die Erbfolge auch noch nach gesche-hener Ausschlagung ertheile ? Man nehme den Fall: der ein-gesetzte Erbe ist um die Berausgabe der Erbschaft gebeten
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48) D. h. erster =s nächster Abstufung.