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3 (1831)
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996
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996 Pandkct. L. XXXVHI. Tit. 16. De suis et legitimus hcred.

nen, obgleich der Erzgang die Noth-rben nicLt [in der Rei-henfolge] trifft; dies (ragt sich dann zu, Wenn ein Hausvatermit Hinterlassung eines Testaments gestorben ixt, -worin erseinen Sohu enterbt hat, dieser bald darnach , während dereingesetzte Erbe sich [den Erbschaflsautritf] noch überlegte,gestorben ist , und darauf der letztere die Erbschaft ausge-schlagen hat, dauu wird der Enkel Notherbe sein können,wie auch M a r c e 11 u s im zehnten Buche geschrieben hat,weil hier nämlich dein Sohu die Erbschaft gar nicht angefal-len ist. Dasselbe wird der Fall sein, wenn der Sohn untereiner Bedingung, die in seinem Belieben stand, zum Universal-erben , oder der Enkel unter jeder eingesetzt worden , unddaun eiuer oder der andere, ohne die Bedingung erfüllt zuhaben , mit Tode abgegangen ist; denn hier imiss man dahinentscheiden, dass die iNolherben nachfolgen können, sobald sienur zur Zeit des Todes des Testators entweder am Leben,oder wenigstens schon empfangen gewesen sind; dieser An-sicht sind auch J u 1 i a « u s und Marcellus. §.9. Nachden Notherben werden zunächst die Blutsverwandten berufen.§. 10. Uuter Blutsverwandschaft versteht C a s s i ti s diejeni-gen, welche durch die Bande des B/utes verwandt sind. Unoes ist richtig, dass sie Blutsverwandte sind, wenn sie auch,wie z. B. die Enterbten, nicht fVolherbeu ihres Vaters ge-worden sind; sie bleiben auch, wenn ihr Vater deporlirtworden, nichts desto weniger unter einander Blutsverwandte,wenn sie auch nicht Erben ihres Vaters geworden sein wür-den. Auch diejenigen sind Blutsverwandte , die sich niemalsin der Gewalt befunden haben , z. B. die nach eingetretenerGefangennebmuiig des Vaters geboren worden sind, oder nachseinem Tode. §. 11. Nicht blos natürliche, sondern auch an-genommene Kinder haben mit denjenigen Blutsverwandschafts-rechte, die sich [mit ihnen] in eiuer Familie, oder nochim Mutterleibe befinden, oder nach des Vaters Tode gebo iren sind. <

2. Idtsm üb. XIII. ad Sabin. — Nach den Blutsver-wandten folgen die Seitenverwandten , Falls keine Blutsver-wandte da siud, und mit Recht, denn wenn dergleichen vor-hauden sind, so wird [der Nachlassbesitz j den geselzmässige 0Erben nicht anfallen , wenn jene die Erbschaft auch nicht an-getreten haben; dies wird aber so zu verstehen sein, ■wennauch keine Hoffnung auf dieselben vorhanden ist; kann aberein solcher noch geboren werden, oder aus der Gefangenschaftzurückkehren, so werden die Seitenverwandten dadurch <»"*"geschlossen. §. 1. Seiteuverwandte sind die Verwandtenmännlichen Geschlechts, die von demselben Stammvater ah'