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Pandbct. L. XXXVHI. Tit. 16. De suis et legitimis hered. 995
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Eintritt des Verzugs freigelassen worden, so wird er ihn inder Gewalt behalten , ist er aber vorher gestorben, so wirder als Notherbe bezeichnet werden. §. 2. Unter Notherbeversteht man Söhne und Töchter, gleichviel ob natürlicheoder angenommene. §. 3. Zuweilen wird auch ein Sohn,der Nolherbe ist, ausgeschlossen, so dass der Fiscus vorgeht;2. B. wenn der Vater nach seinem Tode des Hochverrathsfür schuldig verurtheilt worden ist; wie weit reicht dies?So weit, dass der Sohn nicht einmal die Begra'bnissrechte er-hält. §. 4. Wenn der Sohn aufgehört hat, Notherbe zu sein,so folgen in seinen Autheil alle von ihm geborenen Enkelund Enkelinnen nach, die sich in seiner Gewalt befinden;dies ist Folge der natürlichen Billigkeit. Der Sohn hört auf,Nolherbe zu sein, wenn er durch die grosse oder kleinereStandesrechtsveränderuug aus der väterlichen Gewalt getretenist. Befindet sich der Sohn in feindlicher Gefangenschaft, sofolgen ihm die Enkel, so lange er lebt, nicht nach; wenner daher auch losgekauft * 7 ) worden, so folgen sie ihm vorder Einlösung nicht nach; ist er aber inzwischen verstorben,so wird er den Enkeln entgegenstehen, weil man dann an-nimmt , dass er mit Wiedereinuehinung seines persönlichenStandesrechts gestorben sei. §. 5. Hat aber Jemand nichtaufgehört, sich in der väterlichen Gewalt zu befinden, son-dern es niemals angefangen, z. B. wenn mein Sohn bei Leb-zeiten meines Vaters vom Feinde gefangen genommen wor-den , und kurz darnach, nachdem ich Hausvater geworden,gestorben ist, so werden die Enkel an seine Stelle nachfol-gen. §. 6. Ebensowohl, wie die Enkel, folgen aber dieEnkelinnen ar. die Stelle der Eltern nach. §. 7. Zuweilensagen wir, dass, wenn auch Jemandes Vater nicht aufgehörthat, in väterlicher Gewalt zu stehen, es aber auch nicht an-gefangen hat, dennoch seine Kinder als seine Nachfolger auf-treten werden, x. B. ich habe denjenigen adrogirt, dessenSohn vom Feinde gefangen genommen worden, dessen Enkelaber im Staat geblieben ist; wenn der adrogirte Sohn hiermit Tode abgegangen , nud der Gefangene in feindlicher Ge-walt gestorben ist , so wird jener Grottsenkel ineiu Notberbe*ein. §. 8, Es ht aber zn bemerken, dass zuweilen derEnkel und die fernem Nachkommen , wenn ihnen auch ihreAltern vorangestorben sind, dennoch Notherben' werden kön-
47) Nämlich von einem Andern zu dem Ende, um sich selbsteinzulösen; hierdurch wurde ein pfandweises Sclaveuverhiüt-uiss begründet; g. Bris so», h. v. redemius.
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