Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
994
Einzelbild herunterladen
 

994 Pandect. h. XXXVIII. Tit. 16. De suis ei legitimis kered.

sich , ob die Frist für den Nachlassbesitz dem zweiten Herrnangerechnet werden müsse? Man hat sieb dabin entschieden,das«, soviel dem frühem Herrn noch übrig gewesen, demzweiten angerechnet werde.

Sechzehnter Titel.De suis et legitim is h e r e ä i b u s,

{Von den JVotficrben und den gesetzmässigen Erben.)

i. ULP. lib. XII. ad Sabin. — Untestirte werdeneigentlich diejenigen genannt, welche kein Testament errich-tet haben, obwohl sie ein solches hätten errichten können«Nicht iiiieigcntlicb wird aber auch derjenige nntestirt genanntwerden, der ein Testament errichtet bat, wenn seine Erb-schaft nicht augetreten , oder sein Testament uingestossen oderungültig geworden ist. Wer freilieb nicht bat testiren kön-nen , der ist nicht eigentlich nntestirt , z. B. ein Unmün-diger , ein Wahnsinniger, oder wem die Verwaltung seine»Vermögens Gerichtswegen untersagt worden ist , aber manmiiss auch diese für Untestirte erachten. Ingleicbeu denjeni-gen, der vom Feinde gefangen genommen worden ist, weildenen, welchen [nach dessen Testamente] die Erbfolge an-fallen würde, wenn er im Staate gestorben wäre, dieselbenach dem Cornelischen Gesetze anfällt, deuu rücksichtlich sei-ner wird auch der Begriff von Erbschaft als vorbanden an-genommen. §. 1. Es wird die Frage aufgeworfen werdenkönnen, ob .das von einer Weibsperson, die in Betreff derihr fideicominissweise ertheilten Freiheit einen Verzug erlittenbat, empfangene und geborene Rind IVotherbe . seines Vater»werde, und da man annehmen müsse, dass er als Freigebo-rener geboren werde, wie vom Kaiser Marcus und Veru»und unserm Kaiser Antoninus Augnstiis rescribirt wor-den , warum man sie nicht ganz und gar für eine Freigelas-sene erachten solle, so dass sie als wirkliche Ehefrau einenNotherbeu gebäre? Wobei es übrigens kein Wunder ist,dass von einer Sclavin ein Freigeborener geboren wird, da,wie rescribirt wordeu, auch von einer Gefaugenen eiu Frei-geborener geboren wird. leb möchte daher wohl behaupten»dass , wenn sogar der Vater dieses Kindes ganz in dersel-ben Lage gewesen, dessen Mutter in Ansehung der fideicom-missweise ertheilten Freiheit einen Verzug erlitten hat, [d. b.Jwenn ihm selbst ein solcher widerfahren ist, dennoch da»Kind als JSotherbe seiner Eltern nach Art dessen geboret*werde , der mit seineu gefaugenen Eltern aus der Gefangen-schaft zurückgekehrt ist. Ist daher sein Vater nach dem