990 Pahdkct, t. XXXVIII. Tit. 12. De veiemnorum etc. T. 13«
wenn sie nicht nnter gewissen Bestimmungen geschehen ist,für nicht geschehen.
Zwölfter Titel.
De vet er anorum et militum suc ce ssione»(Von der Beerbung der Veteranen und Soldaten.)
1. MACER. lib. II. de re milit. — Dem Soldaten, dersich der Todesstrafe schuldig gemacht hat, schreiben Paulusund Men an der, müsse die Errichtung eines Testaments ge-stattet werden, und wenn er testamentslos gestorben sei, sogebühre sein Nachlas« seinen Verwandten, vorausgesetzt, dasSer wegen eines Mililürvergehens, und nicht wegen eines ge-meinen , gestraft worden ist.
2. PAPiN. lib. XVI. Resp. — Das im Felde erwor-bene Vermögen eiues testamentslos verstorbenen Soldaten 41 )fällt nicht au den Fiscus, wenn ein gesetzmässiger Erbe biszur Grenze der fünften Abstufung auftritt, oder der nächsteVerwandte derselben Abstufung binnen der gehörigen Fristden Nachlassbesitz erhalten hat.
Dreizehnter Titel.
Quibus non comp ctit bonorum possessio»{Jfem der Nachlassbesitz, nicht zusteht.)
1. JULIAN, lib. XXVIII. Big. — Als mein Sclav zumErben eingesetzt "worden war, habe ich es durch Arglist dahingebracht, dass das Testament [vom Testator] nicht verändertward, und habe ihn nachher freigelassen. litt entstand dieFrage, ob ihm die Klagen verweigert werden müssen? IchLabe geautwortet: dieser Fall ist in den Worten des EdicMnicht begriffen; allein es ist billig, dass, wenn es der Herrdurch Arglist dabin gebracht, dass das Testament nicht ver-ändert werden konnte, worin sein Sclav zum Erben eingesetztworden war, sie demselben, wenn er freigelassen die Erbschaftangetreten habe, verweigert werden, indem sie auch dem au*der Gewalt entlassenen Sohne verweigert werden würden,wenn sein Vater die Testamentsveränderung arglistiger Weiseverhindert hat.
43) Nämlich der zum Tode verartheilt worden ist. fiotbof'»und Cujac. Obs. XI. 14.