et adf. etc.
kinder (12).i, weil, da, sein Sohnlesgleichen;ibruders anlen, gebengrossvaters-
er ist derer, und dassi'ii Enkel,gleichen dessise werdeniunddreissigwester undgeben also*ersonen istlessen Ver-kind, sein
um dessenkindeskind,Üllernzweit-
lelnt(13);38 die letz-visterkinderrkindeskindmit werde;pisterkindergeneu, umund Gross-rossenkelini der Gross-indert undnung secb-•h ein Bei-
verstanden, nach dent wird, soiermal ge-r undMiif-;h handelt,ler Zweif-senkel und
Pandeci. L. XXXVIII. Tit. 11. Unde vif et uxor. 989
Grossgrossenkelin , sowie die des Mutterbruders, der Vaters-schwester und der Mutterschwester; jede dieser einzelnen Be-nennungen begreift je sechzehn Personen; denn so wird z. B.der Grossgrossenkel des Vatersbrnders so gezählt, dass letzte-rer selbst doppelt, der Grosseukel vierfach, und ebenso oft dieGrossenkelin genommen wird; wo mau denn auf deren jesechzehnfach zu zählende Söhne kommt; ebenso ist es mitder Tochter und den Uebrigen; hiernach ergibt sich aus Alleneine Anzahl von hundert und achtundzwanzig Personen. Diessind die Grosseukel und Grossenkeliunen der Geschwisterkin-der von dem, um dessen Verwandschaft es sich handelt. Sohnund Tochter des Urgrossvatersbruders, Urgrossinutterbruders,der Urgrossvatersschwester und der Urgrossmutterschwesterdessen, um dessen Verwandschaft es sich handelt. FernerGeschwisterkinder des Grossgrossvaters und der Grossgross-mutter. Urenkel und Urenkelin des Bruders nud der Schwe-ster; diese machen hundert und achlundzwauzig Personen. Sohnund Tochter des Urgrosseukels und der Ur gros senkelin ; eben-falls hundert und achtundzwanzig Personen, weil, wenn Ur-grossenkel und Urgrossenkeliu, wie wir oben gezeigt haben,vierundsechzig ausmachen, deren Söhne und ebensoviel Töch-ter nach, derselben Zählung gerechnet werden werden.
Elfter Titel.
Unde vir et U x o r.
(Wonach Mann und Frau.)
1. ULP. lib.XLVII. ad Ed. — Dazu, dasa der Nachlass-besifz wonach Mann und Frau gefordert werden könne,ist eine rechtmässige Ehe erforderlich. Ist diese unrechtmässiggewesen, so wird der Nachlassbesitz nicht gefordert werde»,können, so wenig wie dann die Erbschaft aus dein Testamenteangetreten , oder der Nachlassbesitz zufolge Testainentsinhaltggefordert werden kann; denn wegen einer unrechtmässigenEhe kann gar nicht» erworben werden. §. 1. Dazu aber, dassdieser JVachlassbesitz Statt habe, inuss eine Ehefrau dies zurZeit des Todes [ihres Mannes] gewesen »ein. Ist aber zwareine Ehescheidung erfolgt, es hat jedoch die Ehe forlgedauerf,so bat diese Erbfolge uicht Statt. Folgender Fall gehört aberhierher: eine Freigelassene schied sich von ihrem Freilasserwider dessen Willen; das Julische Gesetz de marilandis ordi-nibus hält sie in der Ehe zurück, da es ihr verbietet, widerdes Freilassers Willen einen Andern zu heirathen; ingleichen«fachtet das Julische über den Ehebruch, die Ehescheidung,