Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
991
Einzelbild herunterladen
 

..■_.___-

m etc. T. 13«geliehen ist)

esstottc»

taten.)

iolcliiion, der>en Paulusstameuts ge-ben sei, sogesetzt, das»en eines ge-

elde erwor-Soldatcn 1 ');er Erbe bi»der nächsteärigeu Frist

s s e ssiOt

i Sclav zum

Irglist dabiu

ht verändert

entstand dieiissen ? Ich1 de« EdicMes der Herrif nicht rer-in eingesetztdie Erbschaftich dem au»en würden,itiger Weise

Gc-thor"!"'

Pandeoi, V. XXXVIII. Tit. 14. Ut ex legibiu etc. Tit. 15. 991

Vierzehnter Titel.

Ut ex legibus senalusvc consvltis bono-r um possessio de l u »•.

(Dass aus Gesetzen und aus Senaisbesc7iliissen der JVachlassbesitzertheilt werden soll.)

i. ULP. Hb. XLIX. ad Ed. — Der Prätor sagt: wieich nach einem Gesetze oder Senatsbeschlusseden IVachlassbesitz zu ertheilen habe, so werdeich ihn ertheilen. §. 1. Der aus eiuein andern Theile desEdicts empfangene Nachlassbesilz schliesst diesen Nachlassbesitznie aus. §. 2. Wenn Jemand eine Erbschaft wach dem Zwölf-tafelgesetz erhält, so sucht er den [Nacblassbesitz] nicht hier-aus, sondern aus der Clausel [des Edicts] **) :' dann wersein [des Testators] Erbe sein miiss, weil der Nach-lassbesitz [überhaupt] hier mir dann zuständig ist, wenn ein[neueres] Gesetz denselben ausdrücklich ertheilt.

Fünfzehnter Titel.

Qui s ordo in possessionibus s e r v e t u r.{Von der zu beobachtenden Reihenfolge beim Wachlassbesitz.)

t. MODESTIN. Iib. VI. Panä. — Testamentslos werdendie Abstufungen folgendergestalt berufen : zuerst die Notherhen,«odanu die gesetzmässigen Erben, darauf die nächsten Ver-wandten, und zuletzt Manu und Frau. §. 1. Wenn dein Testa-lnentsiuhalt zufolge oder demselben zuwider, gleichviel, ob einTestament vorhanden ist, oder nicht, Niemand den Nachlass-besilz erhalten hat, so wird der Nachlassbesitz testamentslosertheilt. §. 2. Eines testamentslos verstorbenen Vaters Nach-lasses Besitz wird nicht nur denjenigen seiner Rinder gegeben,die sich zur Zeit seines Todes in seiner Gewalt befinden, son-dern auch den daraus entlassenen.

2. ULP. üb. XLIX. ad Ed. — Die Zeit zur Erlangungdes Nachlassbesitzes wird mit Ueberspringung der zur Rechts-Verfolgung nicht dienlichen Tage gerechnet *') J eine zur Rechts-Verfolgnng dienliche Zeit ist eine solche, in der jeder einzelneTag zur Rechtsverfolguug dienlich ist, nämlich dergestalt, das«'«an jeden einzelnen Tag sowohl davon gewusst, «I» auch [den

44) S. 1. 227. Ft. de V. S.

45) Utile; der - Deutlichkeit wegen ist dieser Ausdruck das ersteMal ausführlicher als nachher übersetzt; s. iihr. die Aiim. zu1. 14. 5. 2. ü. quod met. cssa.