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3 (1831)
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934
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934 Pandkct. L. XXXVIII. TU. 2. De bonis libertorum.

meiner Abkunft erhalten, den eines Täterlichen aber nur recht-mässig; erzielte Rinder.

19. ULP. lib. IV. Disp. — Wenn der Freilasser zueinem geringern Autheile, als dem [ihm] gesetzmässig [gebüh'renden] zum Erben eingesetzt •worden, das Testament als ver-fälscht angegriffen hat, ohne Recht zu erhalten, so ist es kei-nem Zweifel unterworfen , dass ihm der Nachlassbesitz widerden Testamentsinhalt nicht anfalle, weil er die Erbschaft durchseine Handlungsweise verloren, da er das Testament muthvvil-lig als verfälscht angegriffen hat. §. 1. Ist er hingegen z"dem ihm gebührenden Antheile zum Erben eingesetzt worden,so wird er, er mag die Erbschaft angetreten haben oder iiich'»vom Nachlassbesitz wider den Testameutsinhalt ganz zurück-gewiesen, weil, wenn er 2 ' 1 ) die ihm gebührende Portion et'halten hat, er auch den Nachlassbesitz wider den Testament»'Inhalt nicht wird fordern können.

20. JULIAN, lib. XXV. D!g. — Wenn ein Freigelas-sener seineu FreilasSer unter der Bedingung des Eides , den detPrätor zu erlassen pflegt, zum Erben eingesetzt hat, so kau"»meines Erachiens, nicht gezweifelt werden, dass er vom Nach"lassbesitz abgewiesen werde, denn er ist in der That z'" BErben eingesetzt worden. §. 1. Wenn dem Titius ein Ver-mächtnis» ausgesetzt, und dessen Herausgabe au deu Freilasseseiner Treue überlassen worden ist, so wird dem Tili«» o* 10Klage wegen der Vermächtnisse verweigert, wenn dein Fr««"lasser riieksichtlich der ihm gebührenden Portion vom eing«'

setzten Erben Genüge geleistet worden ist. §. 2. Ein Frei-gelassener setzte seinen Freilasser und einen Fremden zusammenzur Hälfte als Erben ein; das Viertheil, zu dein der Freilnss ereingesetzt worden war, wird ihm selbst ganz angerechnetwerden, den Überrest von dem ihm gebührenden Autheile «"'"y.leUt er aber alleu Erben nach Maassgabe ihres Antheil*'§. 3. Dasselbe wird angemessener Weise bei dem "VeratUc^'

niss beobachtet, welches dem Freilasser zusammen mit de" 1

Titius ausgesetzt worden ist, so dass die Hälfte des ^ er "mächtnisses auf die dem Freilasser gebührende Portion euig e 'rechnet werden mnss, vou der andern Hälfte aber dem Tili"*soviel abgezogen wird, als dem Erben nacii Verhältnis» sei° e ~Portion. §. 4. Wenn der Freigelassene den aus der GeW»"

entlassenen Sohn unter einer Bedingung zum Erben eingese' z '»

und wenn die Bedingung ausgeblieben der Substituirte dlErbschaft angetreten liat, so frage ich, oh der Prätor de» 1Freilasser wider den Substituten auf deu ihm gebührendeAutLeil, oder dem aus der Gewalt entlassenen Sohn uuf "'

24) Nach Hai o and. statt quasi — «jui«. s«\