Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
933
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Pandkct. t,. XXXV1H. Tit. 2. De lonts libertorum

Walt stehen, nicht; so haben die kaiserlichen Gebrüdera <i die Oiiintillier rescribirt. §. 5. Wer den Nachlassbesitz■Wider den Testamentsinhalt des Freigelassenen erbalten hat,der wird von jeder lefztwilligen Verfügung' des Freigelassenenabgewiesen, [insofern sie eine für ihn vorteilhafte Bestiinintuigenthalt, ] und nicht nur wenn er vom Freigelassenen selbst zuSeinem Erben eingesetzt, sondern auch wenn er dem uuiniin-digen Sohne substituirt worden ist; denn auch Juli anus sagt,das«, wenn der Freilasser , nachdem er den Nachlassbesitz ge-fordert, die Erbschaft des iinuuindigen Sohnes des Freigelasse-nen in Anspruch genommen habe, ihm die Riagen [aus der-selben] verweigert werden müssen. §. 6. Es wird demPreilasser nicht minder die rechtliche Verfolgung desjenigenVerweigert werden, was ihm in einem Cödicill hinterlassenoder auf den Todesfall geschenkt worden ist. §. 7. Zuweilenober wird dem Freilasser die rechtliche Verfolgung eines Ver-mächtnisses nach der Forderung des Nachlassbesitzes ertheiltWerden , wenn gar kein Vortheil daraus für ihn entspringenWird, etwa weil er um die Heransgabe an einen Andern ge-beten worden ist. §. 8. Uebrigens aber, sagt der Prätor,Werde er nicht nur dasjenige verweigern, was ihnen nament-lich ausgesetzt worden ist, sondern auch wenn etwas au siedurch Andere gelangen würde , z. B. durch ihrem Hechte nn-terworfeue Personen, was sie erhalten würden , ohne es her-auszugeben. §. 9. Wir werden dein Freilasser die Forderung«es Vermächtnisses erlheilen, wenn [der Freigelassene] einemSclaveu desselben die Freiheit hinterlassen hat, gegen Voraus-^ermachung seines Werlbg au seinen [künftigen] Freilasser.»• 10. Demjenigen, der dein Freilasser subxtituirt worden seinWird', der den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt ge-fordert hat , wird auf den Anlbeil , dessen Besitz dein Frßi-lasser gegeben worden sein wird, keine Klage ertheilt. §. 11.•venu der Freilasser substituirt worden und bei Lebzeiten de»■* «Stators mit Tode abgegangen ist , so nimmt der Sohn desJ'fei/assers, wenn er den Nachlassbesitz wider den Testaments-"»hall verlangt, nicht nur des Substituirten Antheil ein , son-dern er entreiast auch allen Erben etwas nach Maassgabe ihrerAntheile.

17. Idem lib. XLVII. ad Eil. — Wenn ein Freigelas-sener kinderlos verstorben ist, so können zuvörderst Freilasser"ud Freilasserin den Nachlassbesitz erhalten, und zwar zugleich;^«nn aber Frei/asser und Freilasserin gestorben und andere"ücbste Personen vorhanden sind, so werden diese avvcU zn-8 a»nuieii zugelassen.

18. PAUL. lib. XL1II. ad Ed. — Den Nachlassbesitz"^es mütterlichen Freigelassenen werden zwar auch Kinder ge-