Pamdkct. L. XXXVIH. Tit. 2. De bonis libertorum. 935
recht- ganze Erbschaft -zu Hülfe kommen müsse ? Ich habe mein
Gutachten dahin gestellt, dass, wenn der Vater seinen Sohnunter einer Bedingung' in eruier Abstufung- zum Erben einge-setzt hat, und wenn diese Bedingung, unter der er eingesetztWorden ist, ausgeblieben, die Erbschaft an die zweite Ab-stufung gefallen, oder der Sohn noch während obschwebeiiderBedingung verstorben ist, der Nachlassbesitz dem Freilasserauf den ihm gebührenden Antheil wider den Substituirten zu-komme. Derselbe Fall ist dann vorhanden , wenn der Sohnentweder den Nachlassbesilz, durch den Zeitablmif ausgeschlos-sen , gar nicht gefordert, oder verschmähet hat. Wenn aberdie Erbschaft, wenn auch die Bedingung ausbleibt, [wegen derEigenschaft der letztem dennoch] an den Sohn fällt, so wirdder Prätor den aus der Gewalt entlassenen Sohn vielmehrWider den Substituirten schützen. Ich glaube aber., dass , so-bald der Sohn unter einer Bedingung zum Erben eingesetztWorden, die Enterbung in der Abstufung der Substituten baldnothwendig sei, bald überflüssig; denn ist die Bedingung vonder Art, dass sie in die Gewalt des Sohnes gegeben war,z. B. wenn er ein Testament gemacht haben wird,so glaube ich auch, dass der Sohn, wenn die Bedingung un-berücksichtigt geblieben, den Substituirten Platz mache; standhingegen die Bedingiiug nicht in der Gewalt des Sohnes, z.B. wenn Titius wird Consnl geworden sein, dannWird der Substituirte nicht zugelassen , wenn nicht der Sohnfück sichtlich seiner namentlich enterbt worden ist. §. 5. Wennein Freigelassener seinen aus der Gewalt entlassenen Sohnzum Erben eingesetzt, und es seiner Treue überlassen bat, dieganze Erbschaft an Sempronius herauszugeben, und der Sohn,da er dieselbe für verdächtig erklärte, sie auf des Prätors Be-fehl angetreten, und an Sempronius herausgegeben hat, soWird nicht unbillig dem Freilasser der JYachlagxbesifz zn dem'»hin gebührenden Antueile gegeben werden, gleichwie wenn"■cht der Sohn, sondern der, dem die Erbschaft herausgegebenWorden , Erbe des Freigelassenen geworden wäre. Es wirdferner dem Freilasser der JYachlassbesitz gegeben werden müs-sen, wenn der Sohn die Erbschaft seines freigelassenen Vatersunberücksichtigt gelassen, und sein Miterbe die Beschwerung derganzen Erbschaft übernommen hat. Denn in beiden FällenWird nicht dem Sohn, sondern einem Fremden, der [betreffende!Antheil entzogen.
h 21. Idem Üb. XXVI. Big. — Wenn einer von dreifreilassen! den Nachlassbesilz nicht fordert, so werden die
a Wei übrigen gleiche Theile haben.
22. MARCIAN. IIb. I. Imtit. — Wenn ein Haussotn,•fe* Soldat ist, [einen Sclaven] freilässt, so wird er ihn zwar,