I
9i() Pandect. L. XXXVIH. Tit. 2. De bom's Kberiorum.
in zweiter aber enterbt worden ist, so schadet ihm die Ent-erbung nicht, indem er nach deg Vater» Willen entwederErbe geworden ist, oder hätte werden können; denn man dar»hier nicht annehmen, als habe er seinen Sohn des Nachlassesder Freigelassenen für unwürdig erachtet, den er zn seh> eteigenen Erbschaft zuerst berufen hat. Selbst von dem kannman nicht annehmen, das» er vom Nachlas» des Freigelassenenausgeschlossen werde, der in der ersten Abstufung enterb'»und dann zugleich substituirt worden ist. Wer also in erste*oder zweiter, oder sonst in irgend einer Abstufung zum Erbe"eingesetzt, darf, wenn er auch in demselben Testamente ent-erbt worden ist, vom Nachlass de» Freigelassenen nicht abge-wiesen werden. §. 7. Wenn der au» der Gewalt entlasse" 6Sohn eines Freilasser» die Erbschaft nicht hat antreten, oderein in der Gewalt stehender sie nicht hat behalten wollen, *°wird er nichts desto weniger den Besitz des Nachlasses de»Freigelassenen behalten.
13. JULIAN, üb. XXVI. Z% — Eine» Freilassersenterbter Sohn kann, wenn auch ein Enkel von ihm zifl™Erben eingesetzt worden ist, dennoch den Nachlassbesitz ^"'der den Testamentsinbalt der väterlichen Freigelassenen nie"erhalten; denn wenn er auch ein Notherbe seines Vaters '*''so wird er doch nicht für sich selbst, sondern für einen A 0 'dem zur Erbschaft zugelassen, und es ist bekannt, dass, we 0 . 0 .ein aus der Gewalt entlassener Sohn enterbt , sein Sclar 8» ezum Erben eingesetzt worden ist, und er dem Sclaven °e»Erbantritt geheissen hat, und auf diese Weise Erbe «eine»Vaters geworden ist, er den Nachlassbesitz wider den Te»' a "inentsinhnlt väterlicher Freigelassener nicht erhalten werde.
14. ULP. Ivb. XLV. ad Ed. — Wer in einem A'<« fvon über fünfundzwanzig Jahren seinen Freigelassenen eineCapitalverbrechens angeklagt, oder in die Sclaverei ziiriicKß'fordert hat, der wird vom Besitz wider den Testainentsi° uftabgewiesen. §. f. Hat ihn aber ein Minderjähriger angekla£ >so wird derselbe nicht ausgeschlossen, er mag die A«k' a £selbst, oder sein Vormund oder C'iirator dieselbe belri e ^ ehaben. §. 1. Hat er aber als Minderjähriger 7.w»r diöS»*erhoben, das Erkenntnis» aber in bereits grossjäbrigem A' teerhallen, so miiss man nachsichtig dahin entscheiden, dass J"verziebeu werden müsse, weil er als Minderjähriger a»ge fa0gen hat; denn, dass er von der Anklage nicht abge/fl** 6 '•der keine Niederschlagung gefordert habe, kann mn" *""nicht ziimtifiien, indem er, woun er das Erste g'ethaii., i"Strafe des TiirpiUianiitchen Senatsbeschlusses verfallen w "' Jda» Andere ab«r nicht leicht erlangen möchte. Wenn »von Staats wegen eine Niederschlagung ertheilt worden '