Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
929
Einzelbild herunterladen
 

irlorum.

, das seine«, so wird ertamentsinbaltielbst Hinter-em! er eine■wird er vomblossen, ) e ', des Freige-slassene nochnominell , 8 °:hlossen sei"»jehofft, das»erde, und el[Schenkung-!be in Gegen-dass, -wennin Erben] et-rden sei, eteutsinhalt a "'erkannt Lab""wanzig Jan* 8mg- anerkannjvorigen' St» 11 *ilz wider de»

u väterliche"verlangt h»'»er Jen Ifo«»'

a einem *>*11 ist, so da»»iebr als ■• inelern kein # e *ertheilt, «aS*fremden Erb*»i hiuterlas»^•eJassene» £ e 'r von sein« 1 »

chlass &****»ssenen sei««»Vater enterb«».icht nnr **J„ich von do»er die grof

f selbst * ber

Pamdbct. L. XXXYItl. Tit. 2. De bonh liberiorum. 929

nicht, so könne der Enkel den Besitz des Nachlasses verstor-bener grossväterlicher Freigelass6nen wider den Testaments-'nhalt erhallen. Er sagt ferner, wenn mich mein Vater ent-erbt hat, und mein Grossvater meineu Vater, nud der Gross-Vater zuerst gestorben int, so werde ich voii den Freigelasse-nen beider ausgeschlossen; sterbe aber der Vater zuerst unddann der Grossvater, so schade mir die Enterbung des Vatersriieksichtlich des Nachlasses der grossväterlichen Freigelasse-nen nicht.

11. JULIAN. Hb. XXVI. Diff. — Ist hingegen meinVater von seinem Vater enterbt worden , und ich weder von"leinem Vater, noch vou meinein Grossvater, so werde ich zwar"ach dem Ahleben meines Vaters eiu ({echt sowohl wider dieSrossväterlichen als die väterlichen Freigelasseneu haben, solange mein Vater aber lebt, und ich in seiner Gewalt stehe,werde ich den Besitz des Nachlasses der grossväterlichen Frei-gelassenen wider den Testauienlsiuhalt nicht fordern; sobald,c h hingegen aus der Gewalt entlassen worden hin, werde ich"•cht abgewiesen werden.

12. ULP. lib. XL1V. ad EiL — Wenu ein Vater ein■Testament nach militärischem Kechte gemacht, und seinen Sohndurch Stillschweigen enterbt hat, so muss ihm die Enterbung'v on Nachtheil »ein, denn es ist unbestritten, dass er enterbt,8 t. §. 1. Hat Jemand eiueu Freigelassenen seinem Sohue au-fwiesen, und denselben enterb/, so kann er zum Besitz desY a chlasses des Freigelassenen zugelassen werden. §. 2. Ist"«wand von seinem Vater ohne böse Absiebt enterbt worden,*°udern aus einem andern Grunde, so schadet ihm die Ent-'■'buug nichts; z. B, er ist wegen Wahnsinns enterbt wor-' e n, oder weil er unmündig 1 war, und der eingesetzte Erb«5J 1 » Herausgabe der Erbschaft an ihn gebeten worden. §, 3«

''eim in Ansehung- dessen, der wirklich enterbt worden, er»

*aimt worden ist, er sei nicht enterbt, so wird er auch nicht

j"gewiesen; denn es mnss bei den rechtskräftigen Eulscbei-

?""geu sein Bewenden behalten. §. \4. Wenn der Sohn des

J re <lassers enterbt worden ist, und mittelst der Klage wegen

Leblosigkeit zur Hälfte obgesiegt nnd zur Hälfte verloren hat,

!° ist es die Frage, ob ihm die Euterbung nachtheilig sei? Uni

^ ghube ja, weil das Testament von Gültigkeit ist, worin er

e "terbt worden ist. §. 5. Die in dein Testamente, woraus

^"ier die Erbschaft angetreten, noch der NacLlassbesjtz g»-

^rdert worden ist, geschehene Enterbung schadet den Kindern»

^t; denn es ist widersinnig, dass da» Testament nur inso-

/?*'* bei Kräften bleiben solle, dass die Enterbung gültig

'«>b e , we „„ eg g 0B gt nicht gültig bleibt. §. 6. Wenn der

°<"> des Freilassers in erster Abstufung zum Erben eingesetzt,

Corp, JMP , cfo, in. 59