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3 (1831)
Entstehung
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931
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Pandect. L. XXXVIH. Tit. 2. /)a &oms liberlomm. 931

lud er rcIioii volljährig geworden denselben wiederholt in An-klagestand versetzt 23 ), »o nmss er abgewiesen werden; dennda er volljährig geworden ist, so konnte er ohne Furcht vonder niedergeschlagenen Anklage ablassen. §. 3. Nur derjenigekann als Ankläger eines (Kapitalverbrechens angesehen werden,Wer [denUetheiligteu] mit einer solchen Untersuchung angreift,deren Strafe entweder den Tod nach sich zieht, oder die Ver-weisung, weil diese der Deportation gleichsteht, mit der dagBürgerrecht verloren geht. §. 4. Weun jedoch Jemand einenFreigelassenen eines Verbrechens angeklagt hat, dessen Strafe?war nicht die Todesstrafe igt, wo e» aber dem erkennendenRichter beliebt hat, die Strafe zu verschärfen, so schadet die«dem Sohne des Freilassers nicht; denn Unerfahrenheit oderStrenge des erkennenden ltichters darf demselben keinen Nacli-theil bereiten , indem er ein leichteres Verbrechen zur Unter-Eichung gezogen hat. §. 5. Hat er aber nicht die Anklageerhoben, sondern wider die Person seines Freigelassenen einZeugnis» abgelegt, oder einen Ankläger gestellt, so miigg er'Heines Erachten» ebenfalls von dem Nachlassbesitz wider deuXestainentsiuhalt abgewiesen werden. §, 6. Wenn ein Frei-gelassener seine» Freilassers Sohn des Majestätsverbrecheng•»»geklagt, nnd der letztere verlangt hat, ihn seiner Verlätun-diing wegen mit dem Tode zn bestrafen, so darf er durciidieses Edict [vom Nachlassbesitz^ nicht abgewiesen werden;dasselbe glaube ich, [finde dann Statt,] wenn er von jenemangegriffen, die Anklage auf ihn zurückgeschoben hat, deunes ist ihm zu verzeihen, wenn er gereizt sich hat rächenCollen. §. 7. Wird ihm auch dann, wenn er nö.thig gehabt"St, Beines Vaters Ermordung 2u rächen, nnd er .deswegep'Wen väterlichen Freigelassenen angeklagt hat, etwa den Arzt** e s Vaters, oder seinen Schlafgenossen, oder sonst einen Au-•fern , der mn den Vater gewesen war, Hülfe geleistet wer-"«»? Ich glaube allerdings, wenn er nämlich auf Veranlag-ung der kindlichen Liebe und der iu Betracht den väterlichen^aculasse» drohenden Gefahr gsnöthigt gewesen ist, eine An-*%«, und sei es auch eine chicaneuse, anzustellen. §, 8.■^•"geklagt zu haben, sagen wir von dem, der (ihm] Verbrechen^""geworfen nnd bewirkt hat, dagg die Sache -big zum Er-

^etmtniss durch verhandelt worden igt; hat er vorber davon

^gelas Seu ,. so \ nimmt man ] nicht [an, dass] er angeklagt"übe; nud das ist jetzt Rechtens. Auch wenn er nach ein-gelegter Appellation davou abgelassen hat, -wird man nar.li-"'ebtiger Weige behaupten dürfen, dasa er die Anklage nichtdurchgeführt habe. Ist daher der Freigelassene während au T

* 3 ) liepeicre, Brisson. h. v. ■§. 3.

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