928 PA.NDKCT. L. XXXVIII. Tit. 2. De bonis liberlorum.
§. 1. Wenn der Freilasser etwas angenommen bat, das seinemSclaven oder seinem Sobne ausgesetzt worden ist, so wird ergerade ebenso vom Nachlasabesitz wider den Testamentsinbaltabgewiesen werden , wie wenn er etwas ihm selbst Hinter-lassenes angenoinmen Latte. §. 3. Auch wenn er eineSchenkung auf den Todesfall angenoinmen hat, wird er von»Nachlassbesitz wider den Teslamentsinhalt ausgeschlossen, j e "doch nur dann , wenn er es erst nach dem Tode des Freig«*lassenen angenommen hat, hat es ihm der Freigelassene no cUbei seinen Lebzeiten geschenkt, und er es angenommen , 80■wird er dadurch vom Nachlassbesilz nicht ausgeschlossen se' D »weil er sich damit herausreden kann , er habe gehofft, da»»jener in seinem Testamente auch dankbar sein werde, und e'mnss ihm nachgelassen werden, entweder von der [Schenkung!wieder abzugehen, oder dieselbe nach Maassgabe in Geg« 11 "rechnung zu stellen. §. 4. Deshalb sagt man, dass, wen"dem Freilasser nach des Freigelassenen Tode [vom Erben] e '"Was zur Erfüllung einer Bedingung gegeben worden sei^ etebenfalls vom Nachlassbesitz wider den Teslamentsinhalt ab"gewiesen werde, wie wenn er dag Testament anerkannt lial> c "§. 5. Wenn ein Freilasser, der unter fünfundzwanzig Ja« realt ist, eines Freigelassenen letztwillige Verfügung anerkanntbat, so muss er, unserer Meinung nach, in den vorigen'Sta"*wieder eingesetzt werden , um den Nachlassbesitz wider J e "Teslamentsinhalt zu erlangen.
9. PAUL. XLIL ad Ed. — Wer einen väterlich"Freigelassenen wieder in die Sclaverei zurück verlangt b a< »der kann auch nicht einmal Namens seiner Kinder den No**"lassbesitz erhalten.
10. ULP. üb. XLIV. ad Ed. — Wenn einem *>°fzweien'J Freilasseru nicht Genüge geleistet worden ist, so da'*dem einen vom Vermögen des Freigelassenen mehr als s ell,ePortion hinterlassen wird, so wird demjenigen, dem kein " e "hüge geleistet worden, eine Klage dergestalt ertheilt, aaSäseine Portion von dem ergänzt wird, was einein fremden fe'rb*"und dein [andern! Freilasser über seine Portion hiuterla» 96 "worden ist. Ebenso wird es bei mehreren Freigelassenen g e *halten. §. 1. Julia nun sagt, derjenige, wer von se« ,e0 'Gro8Svater enterbt worden ist, werde vom Nachlass de»»" 1Freigelassener abgewiesen, von dem der Freigelassenen sei" 8 'Vaters aber nicht; sei er hingegen von seinem Vater enter»'»von seinem Grogsvater aber nicht, so müsse er nicht nur vo"'Nachlas* der väterlichen Freigelassenen, sondern auch von d c,l>der des Großvaters ausgeschlossen werden, weil er die gr" 1 "'väterlichen Freigelassenen durch seiuen Vater erhält - , sei *"'der Vater rom Groggyster enterbt worden, er selbst *»*