Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
927
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Pamdkct. L. XXXVIII. Tit. 2. öe fo/t/s libcrtorum. 927

nennten Bliebe der Digesten gesagt, dass, wenn ein Sobn desFreigelassenen Buch nur zum allerkleiusten Theile eingesetztWorden sei , er den Freilasser ausschliesse. §. 1. AI» einesFreilassers Tochter vom Freigelassenen zur Erbin eingesetzt■Werden, darauf aber das Testament, worin sie eingesetzt, derVerfälschung beschuldigt worden , und sie nach eingelegterund obschwebender Appellation mit Tode abgegangen war, sokam der Kaiser. Marcu s ihren Erben darin zu Hülfe, das«»'e das erhielten, was des Freilassers Tochter erhalten habenWürde, wenn sie lebte. §. 2. Wenn ein zum Erben einge-setzter Sohn eines Freigelassenen »ich [der Erbschaft] begebenbat, so wird der Freilasser doch zugelassen, wenn jener auchdem Namen nach Erbe ist. §. 3. Auch wenn sich derjenige,Welcher sich bereits mit der väterlichen Erbschaft befassr, oderdieselbe angetreten hat, durch Wiedereinsetzung in den vorigenStand, derselben begeben hat, wird der Freilasser zugelassenWerden können. §. 4. Wenn der Freilasser und dessen Kin-der nach dem Willen des verstorbenen Freigelassenen die Erb-schaft augetreten haben, oder ein [ihnen ausgesetztes] Ver-'"iiebtiiiss oder Fideicommiss zu fordern vorgezogen haben, soWerden sie zum Nachlassbesitz wider den Testameutsiuhalt"'cht zugelassen,

7. GAJ. lib. XV. ad Ed. prov. — denn es scheint wider-sinnig , dass es derselben Person freistehen solle, den letzten''illen des Verstorbenen zum Theil anzuerkennen , und zum*beil umzustosäP.n.

8. ULP. Üb. XLiri. a,l Ed. — Wenn aber die For-J«tmig desselben 2 ') keine Wirkung gehabt hat, so, sage ich,•"öderf nichts, demselben zn Hülfe zu kommen. Ja, selbstWenn er die Erbschaft in dem Glauben angetreten hat , auf*'e ihm gebührende Portion eingesetzt worden zu sein, sielt

'"er alsbald ergibt, dass er einen geringem Theil, als er hoffte,

i'Wteii habe, ist es der Billigkeit entsprechend, ihn zu seiner"»Ue zuzulassen. Ingieiclien glaube ich, dass ihm dann Hülfe*|» Theil werden könne, wenn er den Erben auf Zahlungeiö e« ihm ausgesetzten Vermäc/jf.-iisses bereits belangt bat, und*" ihm kurz darauf leid geworden ist. §. 1. Wenn der Frei-ässer eiu ihm atisgesefzfes Yermiichtu'w angenommen hat, und"'|n dasselbe entwährt worden ist , so steht ihm die gesetz-•Mssige Hülfe zu, weil er dasjenige nicht erhält, was er zu'"ipfangen geho/ft hatte; nicht minder mus» ihm dann ge-holfen werden, wenn ihm nicht das Ganze entwehrt wor-i«t, sondern er nur etwas weniger erhält, als er dachte.

den

**) Basil. il ü*l fit) etxov itnot^XfrifiK rä Xtjyura elc. das ejusgehl auf legaium oder fideicommissunt, in 1. 0. in /.