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3 (1831)
Entstehung
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926
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926 Pandect. I*. XXXVIII. Tit. 2. De bonh lihcrlorum.

Zeit des Todes gesehen. Auch wenn er arglistig dazu gethanbat, dass er weniger besitze, wollte der Prätor, das» die»ebenso gebalten werden Bolle, wie wenn er es im Vet"mögen hätte.

4. PAUL. Hb. XL1I. ad Ed. — Wenn ein Sclav <h"Ermordung seines Herrn entdeckt hat, so verfügt der Prätorin der Kegel, er solle frei sein , «nd es ist bekannt, dass ergo betrachtet werde, als babe er die Freibeit aus dem Senats'bescbluss erlaugt, und Niemanden Freigelassener sei. §. WWenn ein vom Feinde gefangener Freigelassener daselbst ge-storben ist, so wird, wenn auf ihn auch der Name eines Frei'gelassenen nicht passt, dem Freilasser dennoch, wegen de«Comelischen Gesetzes, welches das Testament desselben »°bestätigt, wie wenn er im Staate gestorben wäre, der Nach*lassbesitz ertheilt werden müssen. §. 2. Wenn der Freilasserdeportirt worden ist, so steht seinem Sohne der.Nachlassbeäi'*au dem Vermögen des Freigelassenen zu, und es steht ihmein solcher Freilasser, der einem Todten gleich zu achten i»'»picht entgegen. Verschieden ist der Fall, wenn der Freilassersich in Feindes Gewalt befindet, hier wird er seinen Kiudefl!wegen der Hoffnung des Heimkebrrechts im Wege stehen-§. 3. Wenn ein von einem Freigelassenen eingesetzter fremde'Erbe "•ebeteu worden ist, die lirbschaft dem Sohne heraus^"''geben, so wird der Freilasser, da, wenn die Erbschaft iia 0 "dem Trebelliauischen Seuatsbescbluss herausgegeben worde"ist, der Sohn an Erben Stelle gehalten wird, abgewies e °werden.

5. GAJ. üb. XV. ad Ed. prov. — Ein Freigelassener,

der seinen Freilasser und dessen Kinder am Leben hat, m»«'>wenn er den erstem zu der ihm gebührenden Portiou z>"°Erben eingesetzt hat, die letztern zu demselben Autheile «"'*stituiren , so dass , wenn der erstere auch noch bei Lebzeite"des Freigelassenen gestorben ist, dennoch den letztern GeuüS egeschehen angenommen wird. §. 1. Wenn ein Freigelasse«^einen aus der Gewalt entlassenen Sohn seines Freilasserg »°Enkel von einem andern hat, der in den Grossvaters GevVä"geblieben ist, »o braucht der Freigelassene blos dem Sob» eund nicht auch den Enkeln 21 ) Genüge zu leisten, und e« *'"'nicht» zur Sache , dass sie ebenfalls zu des Grossvaters Nach'las« berufen werden.

6. ULP. lib. XLIII. ad Ed. — Wenn die Kinder de»Freigelassenen zu einein massigen Antueile eingesetzt wordesind, so kann der Freilasser den JVacblassbesitz wider deTestamentsinhalt nicht fordern, denn auch Marcellus hat u"

21) Man kann wohl mit Hai. unbedenklich ncpotibus lesen.