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Pandkct- L. XXXVIII. Tit. 2. De eonts libertorum. 925
Wider den Testamentsinhalt eingeladen, sobald er nicht zn derihm gebührenden Portion als Erbe eingesetzt worden ist. §. 11.Wenn der Freilasser unter einer Bedingung zum Erbeb ein-gesetzt worden, und diese Bedingung noch bei Lebzeiten de»Testators eingetreten ist, so kann er den Nachlassbesitz widerden Testameutsinhalt nicht erhallen. §. 12. Wie nun, wenndieselbe zur Zeit des Todes noch obschwebend gewesen , je-doch eingetreten ist , bevor dein Freilasser der Nachlassbesitzanfallt, d. h. vor dem Erbschaftsantritt, wird er da nach dem[njehrerwälmten] Theile des Edicls eingeladen werden? EsSpricht allerdings mehr dafür, auf den Zeitpunct des Erbschafls-oniritts zu sehen, und das ist bei uns jetzt Rechtens. §. 13.Wenn jedoch die Bedingung auf ein in der Vergangenheitliegendes Ereigniss oder auf die Gegenwart Bezug hat, soVvird er gar nicht als unter einer Bedingung eingesetzt be-trachtet , denn entweder ist sie in Erfüllung gegangen , unddann ist er unbedingt zum Erben eingesetzt, oder nicht, unddann ist er nicht zum Erben eingesetzt. §. 14. Wenn einfreigelassener seinen Freilasser folgendermaasseu zum Erbeneingesetzt hat: wenn mein Sohn bei meinen Leb-2 eiten sterben wird, so soll mein Freilasser Erb«Sein, so scheint er nicht übel testirt zu haben, denn wennder Sohn gestorben ist, so kann letzterer ja, da die Bedingungeingetreten ist, den Nachlassbesitz erhalten. §. 15. Wenn dem*reilasser die ihm gebührende Portion vermacht worden ist,*° ist ihm Genüge geschehen, obwohl er nicht zum Erbeneingesetzt worden ist. §. 16. Auch wenn er zu einem ge-ringeren als dem ihm gebührenden Aulheile zum Erben ein-gesetzt , das Fehlende aber durch Fideicommisse oder Ver-'"achlnisse ergänzt worden ist, wird angenommen, dass ihm"enüge geschehen sei. §. 17. Es kann die dem Freilasserßebiihreiide Portion auch durch Schenkungen' auf den Todes-*'all ergänzt werden, denn die Schenkungen auf den TodesfallVe rireten ganz die Stelle der Vermächtnisse. §. 18. Dasselbe8"t ebenfalls dann, -wenn ein Freigelassener seinem Freilasser*war nicht auf den Todesfall etwas schenkt, jedoch mit Rück-sicht auf die ihm schuldige Portion , denn dies wird alsdannentweder, {als] auf deu Todesfall [geschenkt] angerechnet, oderP hnt, wenn es angenommen worden ist, zur Folge, dass der•freilasser vom Nacklassbesitz abgewiesen wird. §. 10. Wennen » Freilasser etwas gegeben worden ist, um eine Bedingung
2 " erfüllen, so muss es in die schuldige Portion eingerechnetJjerden, vorausgesetzt jedoch, dass es von des Freigelassenen
Vermögen hergekommen ist. §. 20. Den ihm gebührenden^■»■theil geben wir dein Freilasser von dem , was der Freige-
a «seoe zur Zeit seines Ablebens besitzt, dann es wird auf die