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3 (1831)
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924
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924 Pamdkct. L. XXXVIII. Tit. 2. De bonis liberlorum.

der Freilasser den Nachlassbesitz wider dessen Testamentsm-halt, wie in vielen Kescripten enthalten ist; denn ein solcherlebt als Freigeborener, und stirbt als Freigelassener. §• \-Wenn er freilich vom Kaiser förmlich zum Stande eines Frei-geboreuen erhoben worden ist, so fällt der Nachlassbesitz W"der den Testamenlgiuhalt weg. §. 2. Ingleichen wenn er vomKaiser unbeschränkte Tsstamentsfähigkeit erhalten hat. §• ''Hat aber Jemand [einen Sclaven] uuter der Bedingung g e 'kauft, ihn freizulassen, so wird dieser Theil des Edicts z" rAnwendung kommen. §. 4. Wer Geld angenommen hat, ,I,neinen Sclaven freizulassen , der hat den Nachlassbesitz Yf'w ßtden Testameutsinhalt nicht. §. 5. Dazu, dass der Freilasseden Nachlassbesitz wider den Testameutsinhalt erhalten körnte»ist es erforderlich, dass entweder die Erbschaft angetreten odefder Nachlassbesitz gefordert worden sei l9 ); doch genügt « s >wenn einer der Erben die Erbschaft augetreten, oder de»Nachlassbesitz gefordert habe. §. 6. Zu demjenigen Vermögen»■was der Freigelassene im Felde erworben hat, wird der Frei-lasser durchaus nicht zugelassen. §. 7. Wenn ein deporti"gewesener Freilasser wieder in den vorigen Staud eingesetztworden ist, so kann er den Nachlassbesitz wider den Tesl»'mentsiuhalt des Freigelassenen erhalten. Dasselbe lässt »> cl1toii einem Deportierten und in den vorigen Stand wieder e" 1 'gesetzten Freigelassenen sagen. §. 8. Wenn ein Haussobneinen zu seinem im Felde erworbenen Sondergnte gehörig 6 "Sclaven freigelassen hat, so ist er, der Constitution des Kaiser»Hadrianus zufolge Freilasser, und wird zum Nachlassbe« 1 "'wider den Testamentsinhalt als Freilasser zugelassen werde"können. §. 9. Wenn derjenige , dein ein Freigelassener au-gewiesen worden ist, denselben eines Capitalverbrechens a "'geklagt hat, so kann er den Nachlassbesitz wider den Test»"mentsiuhalt nicht verlangen, und steht seinen Brüdern dart"nicht im Wege, sondern diese werden den Nachlassbesitz Wi*der den Testamentsinhalt fordern, wie sie es würden, we" 1

nie Enkel von einem andern Bruder wären; denn der Freig e "

lassene, welcher dem einen von zwei Söhnen angevvic scwird, hört dadurch nicht auf, des andern Sohnes Freigela** 0 'ne,r zu sein •, ja es kann sogar, wenn auch der Bruder denfVachJassbesitz unberücksichtigt gelassen, der andere liraae r idein er angewiesen worden ist, ihm nicht nachfolgen , ,,nden NacLlassbesitz wider den Tcstamentainhah fordern /'§. 10. Der Freilasser wird allemal dann zum Nachlausbe»»*

19") Zufolge Testamcntsinhalts.

20) Nämlich, wenn er ihn eines Cnjiitalverbrechcns a°5klagt hat.