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3 (1831)
Entstehung
Seite
923
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Pandect. t. XXXYIII. Tit. 2. De bonis libertorum. 923

ihren Freigelassenen die härtesten Sachen forderten, näinlicnals Gegenleistung für die so grosse Wohlthat, -welche deuFreigelassenen dadurch zu Theil wird, dass sie ans der Scla-Verei zum römischen Bürgerrecht gelangen. §. 1. Zuerst edi-cirte nun der Prätor llutilius, das» er dein Freilasser nichts■Weiter gestatten werde, als die Klage wegen der Dienste uud"ie Gesellschaftsklage, nämlich wenn er den Vertrag errichtetuatte, dass , wenn ihm der Freigelassene keinen ehrerbietigenGehorsam leistete, [er] der Freilasser als Gesellschafter [zudessen gesammtem Vermögen] zugelassen werden solle. §. 2.Die späteren Prätoren versprachen den Besitz von einem bestimm-ten Theile des Nachlasses; denn die Analogie von der Gesell-schaft begründete die Gewährung dieses Theiles , damit näm-lich der Freigelassene dasjenige , was er bei seinen LebzeitenNamens der Statt findenden Gesellschaft in der Kegel gewährte,auch nach seinem Tode gewähren solle.

2. POMPON. lib. IV. ad Sabin. ■— Wenn ein vonseinem Freigelassenen übergangener Freilasser den Nachlass-beaiiz wider den Testauienlsiuhalt hätte fordern können, undbevor er dazu geschritten, mit Tode abgegangen, oder die Fristfür die Forderung des Nachlassbesitzes verstrichen ist, so kön-"en seine Rinder, oder die des andern Freilassers f ,weun esderen zwei waren, ] denselben aus demjenigen Theile desFdicts fordern, aus welchem derselbe, wenn ihn die erstensieht fordern, oder auch nicht haben mögen, deu folgenden«rlheilt wird, wie wenn die ersteren nicht zu dieser Anzahlgehörten. §. 1. Wenn aber der Freilasser zum Erben einge-setzt worden, und noch beim Leben des Freigelassenen mit

Hinterlassung von Kindern gestorben ist , so ist es die Frage,*"» dieselben deu Nachlassbesilz wider den Testameutiinhalt'ordern können? Hier hat man sich dahin entschieden, das«* w r Zeit des Todes, ,wo der Nachlassbesitz anfällt, darauf ge-ächtet werden müsse, ob der Freilasser noch am Lieben seioder nicht, so dass, wenn er noch lebt , seine Kinder denNachlassbesitz ans dem ersten Theile de» Edicls nicht fordernkönnen. §. 2. Wenn ein aus der Gewalt entlassener Sohnc "»en Enkel in de» Großvaters Gewall hinterlassen hat, so

"luss dem Sohn die Hä'lfte des Besitzes vom JVachlnss destestamentslos verstorbenen Freigelassenen Iseines VaterB] er-Hlei/t werden , obwohl dem [strengen] Rechte zufolge die ge-^tzmässige Erbschaft an den Enkel fällt, weil auch, wem» derfreigelassene ein Testament errrichtet hätte, dem Sohne viel-mehr der Nachlassbesitz zu dem ihm gebührenden Autheile'Würde ertheilt werden müssen.

3. ULP. lib. XLI. tul Ed. — Auch wenn ein Freige-lassener vom Kaiser da» Hecht der Hinge erhalten hat, erhält