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3 (1831)
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922
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922 Pamdkci. L. XXXVIII. Tit. 2. De bonh libertorum.

die Eintreibung der Dienste; denn wenn Einwilligung' in de-ren Verheiralhung erfolgt ist, so muss sie auch im häuslichenDienste des Mannes stehen. §. 1. Ist aber die Ehe, zu W«l"eher der Freilasser seine Zustimmung gegeben hat, ungültig»so hindert denselben nichts an Forderung der Dienste. §. 2»Der Freilasserin, sowie der Tochter, der Enkelin uud Gross-enkelin des Freilassen» , die in die Verheirathung der Frei*gelassenen gewilligt haben, wird aber die Einforderung derDienste nicht verweigert, weil diese dieselben auch von einerVerheiratheten ohne Verletzung des Austandes geleistet W er "den können.

49. GAJ. lib. sing, de Cas. — Ein Freigelassener Zweie"kann zuweilen jedem derselben einen verschiedenen Dienst Wgleicher Zeit im Ganzen leisten; z. B. wenn er ein Bücher*Schreiber ist, und er dem einen seiner Freilasser einen Dienstim Bücherabschreiben leistet, der andere ihm aber, da er m>tden Seinigen auswärts verreist, den Dienst der Bewachungdes Hauses angesagt hat; denn es ist ihm unverwehrt, Uiiclicrabzuschreiben , während er das Haus bewacht; dies hat N e *rutius in den Büchern der Membranen gesagt.

50. TNERAT. lib. I. Rcsp. — Die Leistung der Dienstehängt von den Verhältnissen '") dessen ab, der sie leistet;denn die zu leistenden Dienste müssen seinem Bang, seine 11Vermögenskräften, seiner Lebensart und Kunst angemessensein. §. 1. Nicht blos ein Freigelassener, der Dieuste leiste*?sondern auch jeder Andere, der dies tbiit, inuss aliineutirt od Bfihm hinreichende Zeit zum Verdienst von Alimenten übrig-gelassen werden, in allen Fällen aber auch die zur PJlege f'' rden Körper nöthige Zeit. V

51. PAUL. lib. II. Manual. — Zuweilen bleibt die For-derung' der Dienste fortdauernd, w e "n auch das Recht der Frei'lasserschaft nicht vorhanden ist, wie dies in Ansehung derBrüder dessen der Fall ist, dem ein Freigelassener a/igeW' e "Ben worden ist , oder des Eukels des einen Freilassers \y° azweien], wenn vom andern ein Sohn am Leben ist.

Zweiter Titel.

De b o u i s l l h e r t o r u m.

{JTom TSIaclüass der Freigelassenen.')

i. VLP. Hb. XL1I. ad Ed. — Dieses Edict ht yo*

Prütor zu dein Ende erlassen worden, um die Ehrerbietung»

welche die Freigela»»ei>en den Freilansern zn erweisen haben?

nach bestimmten Grundsätzen festzustellen. Denn vor diese" 1

war es, wie Servius schreibt, Sitte, das» die Frcilasser vo»

18) slcsiimalio-