crtorum.
Pakdkct. L. XXXVIII. TU. 1. De operis libertorum. 921
llichkeit ge-
ir diejenigenine Schimpf
denn wenniL rem Frci-b auch ihren»euer Klopf-i nicht ohneVenn jedoch
davon auchie auch erst, die Kunstn brauchen,ufenthalt bei
Betreibung
der Freilas-s h u t ä g i g ee lohnt dudie Frage,eiJt werdenFreiheit ver-Jit verspro-versprochen
nicht ganzder Prätoräien, §. i>> verlangen, verurtheiltr Freilasse«"rdert, undiiherschrei'«gelassenenMeit nichtIbe als uu-
Frei/asser«i wird dem
U, welche
luch zu er-rerilossene»hern Hand-
s, welche'"1 ist, und
80 unbeschränkte Testainentsfähigkeit erlangt hat, bleibt nichtsdesto weniger zur Erweisung der Ehrfurcht verpflichtet! Mitden Alimenten ist es anders, indem die Dürftigkeit des Frei-lassers den Freigelassenen wegen der [letztem dadurch treffen-den] Gehässigkeit in Anklagestand versetzt ' c ).
42. Idem lib. IX. Rcsp. — Ich will, dasg meinSclav Cerdo freigelassen werde, dergestalt, dasser meinem Erben Dienste verspreche; <hier wird derFreigelassene nicht zum Versprechen genöthigt, sondern eswird, wenn er es auch gethan hat, dennoch keine KlageWider ihn erlheilt; denn wer die Freiheit fideicommissweiseertheilt hat, kann dadurch das öffentliche Hecht nicht nus-fchliessen.
43. Idem lib. XIX. Rcsp. — Wer zu Diensten verpflich-tet ist, wird nicht, ohne dem Freilasset- Unrecht zu ihm»,Kriegsdienste nehmen.
44. SCAEVOLA lib. IV. Quaest. — Wenn ein Frei-gelassener sich in Betreff der Dienste einen Verzug zu Schul-den kommen lässt, so Laftet sein Bürge dafür; den Bürgentrifft kein Verzug; allein in Bezug auf einen zu stellende»Sclaven wird auch der Bürge. aus eigenem Verzug in derVerbindlichkeit gehalten ' 7 ).
45. Idem lib. II. Resp. — Darf der Freigelassene einesKleiderhändler« wider den Willen seines Freilassers dasselbeGeschäft in derselben Stadt und an demselben Orte treiben ?■Antwort: es ist kein Grund vorhanden, warum er es nichtdürfe, sobald der Freilasser daraus keinen Nachtheil erleidet.
46. VALENS üb. V. Fiääcomm. — Wenn eine Frei r
Belassene Beischläferin ihres Freilassers ist, so darf ebenso,
"Wie wenn sie mit ihm verheirathet wäre, keine ForderungVon Diensten wider sie Statt finden.
47. Idem lib. VI. Fidcicomm. — Campanus schreibt,«er Prätor dürfe es nicht zulassen, dass demjenigen eine Gabe,e >« Geschenk , oder Dienste auferlegt würden , der auf den
Grund" eines Fidekommisses freigelassen worden ist; Labe er
Sich aber, wohlwissend, dasg er sich dessen entwehren kö'u-ne n, dennoch dazu verpflichten lassen, so dürfe der Forderung'"er Dienste kein Hindernis» entg-egengestellt werden, weil diesa >* ein Geschenk von seiner Seite betrachtet wird.
48. HERMOGEN. lib. II. //„•. EpU. — Gleich dem Frei-'asser seihst verliert auch, sein Sohn , Enkel und Grossenkel,
" e r iu die Verlieirafhuii»' eiuer Freigelassenem gewilligt hat,
J ß ) Votweith, s. Brisson. h. v. §. 5.
*?) S. über dieses Gesetz D. Joann. Altamiran. ad JJb.IV. Quaest. Scacvolae Tr. IV. (T. M. II. p. 424 ff.)