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3 (1831)
Entstehung
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920
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920 Pandkct. I. XXXVIH. Tit. 1. De operis Ilberlorum.

gelassene aber einen Stellvertreter in der Verbindlichkeit g 6 'Stellt, so wird ihm das Gesetz nichts helfen.

38. CALLISTRAT. lib. III. Ed. mon. — Nur diejenigenDienste werden als auferlegt betrachtet, welche ohne Schimpfund ohne Lebensgefahr geleistet werden können; denn wenneine Hure freigelassen Worden ist, so braucht sie ihrem Frci-lasser nicht dieselben Dienste zu leisten, wenn sie auch ihrenKörper ferner Preis gibt, noch braucht ein freigelassener Klopf-fechter ferner solche Dienste zu leisten, weil dies nicht ohneGefahr seines Lebens geschehen kann. §. 1. Wenn jedochein Freigelassener eine Kunst betreibt, so wuss er davon auchseinem Freilasser Dienste erweisen, wenn er sie auch erstnach der Freilassung erlernt hat; hat er aufgehört, die Kunstzu üben, so wird er nur solche Dienste zu leisten brauchen»die seiuer Würde nicht zuwider sind, z. B. der Aufenthalt beiseinem Freilasser, das Reisen ausser Landes, oder Betreibungseiner Geschäfte.

39. PAUL. lib. VII. ad Plaut. — Wenn der Freilas-ser folgendergestalt stipulirt hat: wenn du zehntägig 6Dienste nicht verrichtet haben wirst, gelobst dudann zwanzig Münzen zu geben? so ist die Frage,ob nicht weder die Klage auf die zwanzig ertheilt werdendürfe, als seien dieselben zur Beschwerung der Freiheit ver-sprochen worden, noch auf die Dienste, welche nicht versp» 0 'dien worden sind , oder ob blos die Dienste als versprochenangenommen werden müssen, damit der Freilasser nicht ganz

und gar ausgeschlossen werde? Und das meint der VrätoT

auch, dass nur die Dienste versprochen worden seien, §. 1*Die zweite Frage ist die , ob der Freigelassene verlange 11dürfe, zu keiner grössern Summe, als den zwanzig, verurtueiltzu werden? weil es nämlich scheint, es habe der Freilassetgewissermaassen selbst die Dienste so hoch gewürdert, t""*dürfe daher die Schätzung- der zwanzig auch nicht iiherschrei'

teit. Allein die» wäre unbillig, und darf dem Freigelassene"

nicht nachgelassen werden, weil er eine Verbindlichkeit nichtzum l'lip.il anerkennen , und zum Theil über dieselbe als t' n 'billig sich beschweren darf.

40. PAP7JV. Üb. XX. Quaeat. — Wenn des FreilassenVermögen [Schuldet halber] verkauft wordeu ist, so wird den»Freilasser die Kluge auf diejenigen Dienste ertheilt, welche

nach dem Verkauf verflossen sind, wenn er sich auch zu eT ~nähren im Stande ist; auf die vor dem Verkauf verllosseneBwird keine Klage ertheilt, weil er da aus einer frühern Hand-lung klagt.

4L Idem lih. V. liesp. — Der Freigelassene, welcherseiuer Verbindlichkeit zu Diensten entlassen worden ist, uU "