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918 Panduct. L. XXXVIII. Tit. 1. De operts libcrtonim.
zu merken, dass die Verpflichtung zn Diensten einer Vermin-derung;, Vermehrung- und Veränderung- unterworfen sein kann.Denn wenn der Freigelassene krank wird, ho gehen die Dienste,■welche schon gefüllig- geworden sind, dem Freilasser verloren»Wenn aber eine Freigelassene , welche Dienste versprochenLat, zu einer solchen Würde gelangt ist, dass die Leisfnngder Dienste an den Freilasser ganz unpassend wird, so wef-den dieselben, dem Rechte Selbst zufolge, erlöschen.
35. PAUL. üb. II. ad leg. Jul. et Pap. — Eine überfünfzig Jahr alte Freigelassene wird zur Leistung von Dien-sten an den Fr'etlasser nicht genö'lhigt.
36. ULP. IIb. XI. ad leg. Jul. et Pap. — Labeosagt, ein zwischen dem Freigelassenen und dem Freilasser de*Freiheit wegen eingegangener Gesellschaftsconlract sei bekann-ten Rechten nach, dem Rechte selbst zufolge, ungültig.
37. PAUL. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. —WelcherFreigelassene zwei oder mehrere von ihm er-zeugte Söhne oder Töchter in seiner Gewalt ha-ben wird, ausser dem, der die Schau s p i e 1 k uns*betreibt, oder seinen Dienst zum Kampf mit denwilden Thieren verdungen hat, von denen sol'keiner Dienste, noch irgend etwas Anderes a nGaben oder Geschenken der Freiheit wegen deinFreilasser, der Freilasserin und deren Kindern»wesfalls er einen Schwur gethan oder nur ei"ffliiiidliclies Versprechen abgelegt haben, und ver-pflichtet «ein wird, zugeben, zu t hu n und z"leisten verbnnden sein; und wenn er auch nieb*zu gleicher Zeit zwei Rinder in der Gewalt g e "habt hat, oder einen fünfjährigen ' ■'), so wird ervon der Verbindlichkeit der Dienste befreit 1 )•f. 1. Früher verlorene Kinder sind, wie Julianus sagt, "•Dezug auf die nachher auferlegten Dienste Yon Nutzen. §• *"Auch wenn er sich, nachdem er ein Kiud verloren, verplan*tet, und darauf ein anderes geboren wird, sagt Pomponi"''werde das verlorene mit dem letztern zusammengerechnet, o°'mit er befreit werde. §. 3. Darauf kommt nichts an, oh etdie Dienste dem Freilasser selbst, oder denen, die sich in » e '*ner Gewalt befinden, versprochen' hat. §. 4. Hat aber einFreilasser seinem Gläubiger einen Freigelasseneu an seine*Statt unterstellt, so findet nicht dasselbe Statt; denn e ,üfl
13) Cnjae. Obs. IX. 38. in flne
14) S. Marc. V
\) l/iijae. uo.t. IX, 90. in Jino. .«.
\) S. Marc. Vertrau, Maurus de Jure JJb. cap. 11- \*',O. Ul i). m ff.) Kam. de] Manzan'o ad Leg. Jul- eiI J ap. Üb. IV. fiel. 0. {T. JSI. V- p. 452 ff.)