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Pahdkct. L. XXXVIII. Tit. 1. De operis Ubertorum. 917
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geben, sowie auch derjenige Freigelassene , der die Heilkunstausübt, auf Verlangen seines Freilassers dessen Freunde nm-»onst curiren miiss ; denn um von den Diensten des Freigelas-senen Gebrauch zu machen, braucht nicht gerade immer derFreilasser selbst Lustbarkeiten anzustellen oder krank zu sein.
28. PAUL. üb. sing, de jure ptttroti. — Wenn eineZweien oder Mehreren gemeinschaftliche Freigelassene mit demWillen des Einen geheirathet hat, so verbleibt dem andernFreilasser das Recht auf die Dienste.
29. ULP. lib. LXIV. ad Ed. — Wenn wider einenFreigelassenen wegen der Dienste ein rechtliches Verfahreneingegangen worden, und der Freilasser gestorben ist, so darfeinem fremden Erben keine Uebertragung ertheilt werden, demSohn hingegen steht diese, auch wenn er nicht Erbe gewor-den 12 ), und wenn die Einleitung des Verfahreiis auch nochnicht erfolgt war, dennoch jeden Falls zu, er müsste denn ent-erbt worden »ein.
30. CELS. lib. XII. Dig* — Wenn ein Freigelassenerdahin einen Eid geleistet hat, soviel Dienste zu leisten, als demFreilasser belieben werde, so wird das Ermessen des Freilag-ers mir dauin Bestand Laben, wenn er es nach Billigkeit ge-stellt. Denn die Absicht derer, die ihre Person seinem Er-"leggen unterwerfen, ist die, dass sie es nur iu der Voraus-setzung tliiui, dass er sein Ermessen nach Recht und Billigkeit"teilen werde, und nicht weil sie sich unbegrenzt verpflichtet»■Wollen. §. i. Gegen eine Freigelassene, die mit dem Willenmreg Freilasserg geheirathet hat, wird Klage auf die Dienste,Welche vor Eingehung der Ehe hatten entrichtet werden sol-len, ertheilt.
31. MODESTIN. lib. I. Regul — Wer, ohne dass ihmDienste auferlegt worden sind, freigelasseu worden ist, kann,Wenn er auch freiwillig dergleichen einige Zeit lang geleistetu »t, dennoch zur Leistung nicht versprochener nicht genöthigtVerden.
32. Iuem lib. VI. Paml. — Wer seinem Freilasser, alseine wirkliche Beschwerung' der Freiheit, Geld versprochenV M , haftet nicht, oder der Freilasser kann, wenn er das Geld*">gezogeii hat, den Nachlassbesilz wider den TestameutsinbaUn 'tht fordern.
33. JAVOLEN. lib. VI. r.r Cassw. — Dergestalt, dass*H der Freigelassene selbst ernähren soll, konneu keiue Dien-te auferlegt werden.
34. POMPON. lib. XXII. ad Quinl. Muc. — Es ist
12) Es i.,( hier von operis i/wcrlis die Rede, im Gegensatz zhI. 22. /,. u