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3 (1831)
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916
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916 Pandect. L. XXXVIII. Tit. 1. De operis libertorum.

je nachdem es dem Freilasser gelegen ist, leisten miiss, wa»«ich Tom Gewerbetreibende« oder Maler nicht sagen lägst«

25. Idem lib. LXV. Big. Von dein Freilasser, wel-cher die Dienste seines Freigelassenen vermiethet, kann nichtimmer angenommen werden, dass er von demselben einen Lohneinnehme, sondern dies intus nach der Art der Dienste, der

' Person des Freilasser» und der des Freigelassenen abgenommenwerden. §. 1. Denn wenn Jemand einen Freigelassenen batfder Gaukler oder Kunslläuzer ist, und ein so geringes Vef*mögen besitzt, dass er von dessen Diensten keinen andern Ge*brauch machen kann , als wenn er sie vermiethet , von den»mnss man vielmehr annehmen, dass er die Dienste wirklichbeziehe, als einen Lohn einnehme. §. 2. Ferner machen Aerztoihre Sclaven, welche iu derselben Kunst erfahren sind, m el "stentheils zu Freigelassenen, von deren Diensten sie fortwäh-rend keinen andern Gebranch machen können, als das» » ,edieselben vermielhen. Gleiches kann man von allen andernKünstlern sagen. §. 3. Wer aber von den Diensten seine»Freigelassenen Gebrauch machen kann, es jedoch vorzieht, denWerth derselben zu erlangen, von dem muss angenommen vftt'den, dass er aus den Diensten seines Freigelassenen eine"Lohn ziehe. §. 4. Zuweilen vermiethen die Freilasaer dieDienste der Freigelassenen auf deren eigenes Ansuchen; wen"dies geschieht, so ist anzunehmen, dass sie vielmehr den Wertnder Dienste, al* einen Lohn dafür beziehen.

26. ALFEJV. VAK. lib. VJL Big. Ein Freigelasse-ner, der Arzt war, forderte von seinen Freigelassenen, wei'er glanbte, dass wenn dieselben die Heilkunst nicht betrieben»er mehr Kunden ll ) haben würde, dass sie ihm folgen un*ihre Kunst nicht beireiben sollten; ist das Recht, oder nie«» 1 'Antwort: es ist Recht, sobald er nämlich von ihnen die Dien*' 6anf eine angemessene Weise fordert, d. h. ihnen zur Mi<"8*"zeit Ruhe'nnt, und auf Gesundheit und ihr Ehrgefühl Ri> c *"sieht nehmen lässt. §; 1. Ingleichen habe ich gefragt , ^" ehoch die Wiirderung geschehen müsse, wenn die Freigelasse-nen diese Dienste nicht leisten wollten? Antwort: soviel»als die Nutzungen aus deren Dienst betragen, und nicht, Wie-viel der Freilasse«; durch den ihnen zuzufügenden Nachtbe»»wenn er sie an Ausübung der Heilkungf verhinderte, Vorthe»ziehen würde.

27. JULIAN. lib. I. e.v Minicio. Wenn ein Freigehi'aener die Gauklerkuutft ausübt, so muss er nicht nur seinemFreilasser, sondern auch [wenn dieser es verlangt] hei den k llh 'barkeiten dessen Freunde seine Kunst umsonst zum Öe»' e '

11) Imperial/es, s. Duarcn. Dhp. anniu. I. 54.