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Pandect. L. XXXVIII. Tit. 1. De operis libertomm. 915
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gewerbsmässigen oder den in Malerei bestehenden verschieden,denn wenn ein Freigelassener ein Gewerbetreibender oder einMaler gewesen ist, so muss er seinem Freilasser dergleichenDienste so lange verrichten, als er diese Knust betreiben wird;wie sich daher Jemand oder dem Titius gewerbsmässige DiensteStipuliren kann, so stipulirt auch der Freilasser solche DiensteVon seinem Freigelassenen sowohl für sich gültiger Weise, alsfür den Sempronius, und der Freigelassene wird von der Ver-pflichtung befreit werden, wenu er dem Dritten solche Dienstegeleistet hat, durch deren Leistung er gegen den Freilasserder Verbindlichkeit ledig erachtet werden würde. §.1. Wennüiehrere Freilasser absichtlich in verschiedene Gegenden gegan-gen sind, und dem Freigelassenen zugleich die Dienste ange-sagt haben, so kann man zwar sagen, der Verfalltag der Dienstetre(e ein, allein der Freigelassene werde deunoch nicht ver-pflichtet, weil es an den Freilassern, und nicht an ihm lag,dass die Dienste nicht geleistet wurden; was dem ganz gleich■teht, wenn einem kranken Freigelassenen Dienste angesagtVerden. Sind die Freilasser aus zwei verschiedenen Städtengebürtig, und es hält sich jeder in der »einigen auf, so müs-sen sie sich über die Auuahme des Dienstes vereinigen; dennsonst ist es hart , dass derjenige , welcher sich durch einenz ehntägigen Dienst frei von seiner Verbindlichkeit machenkann, wenn ihm dieselben zu gleicher Zeit augesagt werden,«nd die [Freilasser] in der Annahme sich nicht vereinigentonnen, zur Erlegung der Würderung des fünftägigen] Dien-stes an den Andern geuöthigt werde.
24. Idkm Iib. LH. Diff. ^— So oft eine bestimmte ArlVon Diensten zum Gegenstaude einer Stipulation gemacht wird,^vie z. li. in Malerei bestehende, oder .gewerbsmässige, sokönnen sie zwar nicht eher gefordert werden, als bis die Zeitdazu verstrichen ist, weil, wenn auch nicht den Worten nach,doeb der Sache selbst zufolge, in der Verbindlichkeit ein Auf-schub liegt, gleichwie wenn man stipulirt, dass sie zu Kphe-S«s geleistet werden sollen, darin eine Zeitbestimmung liegt,"arum ist auch eine Stipulation, wie folgende, ungültig: ge-J°bst du heute hundert deiner in Malerei beste-henden Dienste zu leisten? Doch hebt der Verfalltagder Dienste vom Tage der eingegangenen Stipulation an; die^lubestifuiinlenl ' °) Dienste aber , welche der Freilager vom■'•"eigelasgenen fordern kann, werden nicht sogleich gefäftig,weil bier angenommen wird, es seien beide der Absicht ge-wesen, das» sie nicht eher gefällig werden sollten, als sie an-gesagt worden wären, weil der Freigelassene diese Dienste,
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