Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
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914
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914 Pandilc*. U XXXV11I. Tit. 1. De operis liberlorum.

20. PAUL. lib. XL. ad Ed. Wenn dies nicht ge-schieht, so wird der Prälor die Leistung der Dienste an denFreilasser selbst verweigern.; nnd dies ist gegründet, weil einJeder das, wag er angelobt hat, auf seine Kosten geben inuss»so lange der Gegenstand der Verbindlichkeit noch in der Weltvorhanden ist. §. 1. Der Freigelassene, sagt ProculnS»ums» zur Leistung 'der Dienste [erforderlichen Falls] nachKoni kommen ; die Tage jedoch, welche er auf der Heise dabinzubringt, gehen dem Freilasser verloren, vorausgesetzt, das*der Freilasser als redlicher Mann und aufmerksamer Ifausvafe*zu Rom verweilt, oder in die Provinz reiset; denn wollte Cdurch den ganzen Erdkreis nmherstreifen, so darf dem Fr«"gelassenen nicht die Notwendigkeit, ihm überall zu folge"»auferlegt werden.

21. JAVOLEN. lib. VI. er Cassio. Denn die Dien»««müssen da geleistet werden, wo sich der Freilasser a|ifhä"»nämlich auf Kosten nnd gegen Tragnng des Fuhrlohns v0 °Seiten des Freilassers.

22. GAJ. Üb. XIV. ad Ed. prov. Wenn sich derFreilasser Dienste stipulirt hat, so wird die Stipulation sogleicnwirksam, wenn er sie fordert, und der Freigelassene sie nichtgeleistet hat; auch kommt nichts darauf au, ob die Wort«hinzugefügt worden sind: wenn ich es verlangt habe"werde, oder nichtt; denn da die Leistung' der Dienste «iamAnderes ist, als die Gewährung einer Pflicht, so ist es wid er "sinnig, anzunehmen, dass die Pflicht an einem andern 'lag"verrichtet werden solle, als wo derjenige es wollte, dem s' egeleistet werden soll. §. 1. Wenn ein Freigelassener versj> r0 'eben hat, seinem Freilasser Dienste leisteu zu wollen, oho*hinzuzufügen: und geinen Kindern, so brauchen sie bckanntermaassen den Kindern nur dann geleistet zu wera""»wemi sie Erben des Vaters geworden sind.. Dass sie Erbe«ihres Vaters geworden seien, ist jedoch den Kindern zur l*° r 'derung der Dienste nur dam» von Nutzen, wie Julian«*will, -wenn sie nicht Erben durch einen Andern gewordensind. Hat daher Jemand einen aus der Gewalt entlasse ne, jSohn enterbt, und dessen ScJaven zum Erben eingesetzt, ""ist der Sohn dureb den Letztern Erbe geworden, so mnss * rmit der Forderung der Dienste abgewiesen werden, gleichvvi*der Freilasser abgewiesen werden würde, der gar kein*Dienste auferlegt, oder diejenigen, welche er auferlegt h*'»wieder verkauft hat. §. 2. Bei allen Diensten ist vorz»8"lieh darauf zu achten, dass die zur Pflege des Körpers erto'"deriicheii Zwischenzeiten dem Freigelassenen übrig bleiben.

23. JULIAN, lib. XXII. Dig. Diese Dienste, v** 1 'che ein Freigelassener versprochen hat, sind bedeutend von " e