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3 (1831)
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913
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Pandkct. L. XXXVIU. Tit. 1. De opcris libettorum. 913

die Dieiisie,i sind. Ver-eilasser oderles , so gil'

in ein SclaVigelasseu /nden Kaiser«ie ihm a"f')wenig; wirddes Kaiser«benen Frei-fordern kön-(elbar, wehLaben, ob*issweise er*i diese wer'e «us g-elio-ndeue Nor-wegen detn [d. b. d» 8i aber nid''eingetreten

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§. 4. yVen«iiigenoin'» e "äies mit sei-ng des Vot-dierige] Ge-eigeiassenea

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»proeben, noch abgeführt, Hoch eine Verpflichtung dazu be-gründet, noch gefordert werden. Daher selzt Papinianughinzu: wenn es niebt einer, sondern mehrere Dienste sind,"nd Mebrere Erben de» Freilassers werden, der sich Dienstetipnlirt hat, so wird die Verpflichtung der Dienste nach derenZahl gelbeilt. Auch sagt Celans im zwölften Buche, das»,Wenn ein zwei Freilassern gemeinschaftlich gehöriger Frei-gelassener geschworen habe , tausend Dienste zu leisten , oderdies einein denselben gemeinschaftlich gehörigen Sclaven ver-sprochen habe, einem Jeden derselben vielmehr fünfhundertgeleistet, als die einzelnen Dienste zur Hälfte getheilt werdenmüssen.

16. PAUL. üb. XL. ad Ed. Von der Kunst, dieein Freigelassener nach der Freilassung erlernt bat, -wird der-selbe Dienste leisten müssen 7 ), wenn sie von der Art sind,dass sie zu jeder Zeit mit Anstand nud ohne Lebensgefahrgeleistet werden können, und nicht immer [nur] diejenigen,Welche zur Zeit der Freilassung hätten geleistet werden müs-sen »); bat er jedoch nachher angefangen, schändliche Künstez " üben, so inuss er diejenigen Dienste [auch fernerhin] leisten,Welche er zur Zeit der Freilassung leistete. §. 1. Dein Frei-'asser werden solche Dienste geleistet, wie sie nach dein.Aller, dem Rang, der Gesundheit, dem Bedürfnis*, der Ab-S'clit und andern [Beziehungen] dieser Art ri'/cksichtlicb beider[betreffenden] Personen gewürdigt werden müssen.

17. Jdkm Jib. sing, de jure patron. Und es darf derPreilasser nicht gehört werden, der Dienste fordert , die ent-weder da» Alter versag*, oder körperliciie Schwäche mizuliis&ig"Jacht, oder -wodurch »eine Verhältnisse und seine Lebensartbeeinträchtigt werden 8 ).

18. Idem Hb. XL. ad Ed. Dass der Freigelassenebei Leistung der Dienste sich selbst nähren und kleiden müsse,'treibt Sab! n il 8 im fünften Buche zum EJicte des Stadt-P'a'tors. Kann er sich aber niebt selbst erhalten, so inuss ihm

8e ' n Freilasser Alimente verabreichen,

19. GA.T. üb. XIV. ad Ed. prov. oder es müssen"ie Dienste von ihm wenigsten» so gefordert werden, da»*

ef an den Tagen, wo er sie leistet, genug Zeit, soviel zu ver-dienen übrig behält, um sich davon zu ernähren.

7 J T>ic Glosse erklärt: im Fall eines vorhergegangenen Ver-sprechens unbestimmter Dienste.

8 J eigentlich können, nämlich weil er damals weiter keineDienste leisten konnte, indem er die Kunst noch nicht

Verstand.

9 ) S. «. i. 34.

Cor P. jur. civ. 111. 68