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Pandkct. L. XXXVIU. Tit. 1. De opcris libettorum. 913
die Dieiisie,i sind. Ver-eilasser oderles , so gil'
in ein SclaVigelasseu /nden Kaiser«ie ihm a"f')wenig; wirddes Kaiser«benen Frei-fordern kön-(elbar, wehLaben, ob*issweise er*i diese wer'e «us g-elio-ndeue Nor-wegen detn [d. b. d» 8i aber nid''eingetreten
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§. 4. yVen«iiigenoin'» e "äies mit sei-ng des Vot-dierige] Ge-eigeiassenea
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»proeben, noch abgeführt, Hoch eine Verpflichtung dazu be-gründet, noch gefordert werden. Daher selzt Papinianughinzu: wenn es niebt einer, sondern mehrere Dienste sind,"nd Mebrere Erben de» Freilassers werden, der sich Dienste■tipnlirt hat, so wird die Verpflichtung der Dienste nach derenZahl gelbeilt. Auch sagt Celans im zwölften Buche, das»,Wenn ein zwei Freilassern gemeinschaftlich gehöriger Frei-gelassener geschworen habe , tausend Dienste zu leisten , oderdies einein denselben gemeinschaftlich gehörigen Sclaven ver-sprochen habe, einem Jeden derselben vielmehr fünfhundertgeleistet, als die einzelnen Dienste zur Hälfte getheilt werdenmüssen.
16. PAUL. üb. XL. ad Ed. — Von der Kunst, dieein Freigelassener nach der Freilassung erlernt bat, -wird der-selbe Dienste leisten müssen 7 ), wenn sie von der Art sind,dass sie zu jeder Zeit mit Anstand nud ohne Lebensgefahrgeleistet werden können, und nicht immer [nur] diejenigen,Welche zur Zeit der Freilassung hätten geleistet werden müs-sen »); bat er jedoch nachher angefangen, schändliche Künstez " üben, so inuss er diejenigen Dienste [auch fernerhin] leisten,Welche er zur Zeit der Freilassung leistete. §. 1. Dein Frei-'asser werden solche Dienste geleistet, wie sie nach dein.Aller, dem Rang, der Gesundheit, dem Bedürfnis*, der Ab-S'clit und andern [Beziehungen] dieser Art ri'/cksichtlicb beider[betreffenden] Personen gewürdigt werden müssen.
17. Jdkm Jib. sing, de jure patron. — Und es darf derPreilasser nicht gehört werden, der Dienste fordert , die ent-weder da» Alter versag*, oder körperliciie Schwäche mizuliis&ig"Jacht, oder -wodurch »eine Verhältnisse und seine Lebensartbeeinträchtigt werden 8 ).
18. Idem Hb. XL. ad Ed. — Dass der Freigelassenebei Leistung der Dienste sich selbst nähren und kleiden müsse,'treibt Sab! n il 8 im fünften Buche zum EJicte des Stadt-P'a'tors. Kann er sich aber niebt selbst erhalten, so inuss ihm
8e ' n Freilasser Alimente verabreichen,
19. GA.T. üb. XIV. ad Ed. prov. — oder es müssen"ie Dienste von ihm wenigsten» so gefordert werden, da»*
ef an den Tagen, wo er sie leistet, genug Zeit, soviel zu ver-dienen übrig behält, um sich davon zu ernähren.
7 J T>ic Glosse erklärt: im Fall eines vorhergegangenen Ver-sprechens unbestimmter Dienste.
8 J eigentlich können, nämlich weil er damals weiter keineDienste leisten konnte, indem er die Kunst noch nicht
„ Verstand.
9 ) S. «. i. 34.
Cor P. jur. civ. 111. 68