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3 (1831)
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912
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912 Pawdect. L. XXXVIII. Tit. 1. De operis libertonmu

12. POMPON. Hb. XV. Sabin. weil die Dienste,welche dem Lucius Titius geleistet werden, andere sind. Ver-spricht aber der Freigelassene seinem dürftigen Freilasser ode'dem Tititis der Freiheit wegen eine Summe Geldes , so gi»der letztere Beisatz jeden Falls.

13. ULP. lib. XXXVIII. ad Ed. Wenn ein ScUvfunter der Bedingung gekauft worden ist, freigelassen z«werden, und derselbe nach der Constitution) des Kaiser«Marcus zur Freiheit gelangt ist, so werden die ihm »"*"erlegten Dienste wirkungslos sein. §. 1. Ebensowenig wi'"derjenige, dem ein Nachlass , der Constitution des Kaiser»Marcus zufolge, wegen Erhaltung der geschehenen Frei'heitsertbeilungen, zugesprochen worden , Dienste fordern""nen, weder von denen, welche die Freiheit unmittelbar, lioc"von denen, die sie Adeicommissweise erhalten haben, ob"gleich 'diejenigen , welche die Freiheit fideicommissweise e r "halten haben, seine Freigelassenen werden; denn diese wer*den nicht auf die Weise Freigelassene, wie es die uns gehö-rigen Sclaven werden, welche wir ohne alle vorhandene Not-wendigkeit freigelassen haben. §. 2. Die Klage wegen de fDienste hat dann Statt, wenn sie vorübergegangen [d. b. dieZeit zu deren Leistung verstrichen islj; dies kann aber ni<J"eher geschehen, als bis der Verfalltag derselben eingelrete"ist. Dies geschieht, sobald sie angesagt worden sind. § ?'Auch wenn der Freigelassene eine Gattin hat , wird der Fret"lasser nicht an Forderung- der Dienste gehindert. §. 4. We nl1

der Freilasser ein Unmündiger ist, so kann nicht angenoiniii e "werden, dass, wenn eine Freigelassene heirathet, dies mit » el "nem Willen geschehe, sobald nicht die Ermächtigung des Vofmundet» hinzugekommen ist. §. 5. Auch die [nachherige] Ge-nehmigung n'icksicLtJicii der Verheirathung einer Freigelassen 6 "ist wider den Freilasser vou Wirkung.

U. TEREOT. CLEM. Jib. VW. ad leg. M, et Pap. ""

Dass, wenn sie aufgehört hat, verheirathet zu sein, die Die» s ' e

in Anspruch genommen werden können, darin stimmen A^' eüberein.

15. TJLP. lib.XXXVm. ad Ed. Ein Freigelassener,der nach Ansagung der Dienste durch Krankheit an dere*Leistung gehindert wird, baftet nicht; denn man kann d a,,u

nicht annehmen, dass die Nichtleistung derselben an ihm £«'"'

gen habe. §. 1. Zum Theil kann ein Dienst °) weder vef'

5) S. de Retes Opusc. Lib. IV. odLee.uJt. de serv. exV 0 * 1 '(T. 31. IV. p. 198.)

6) Diese sind hier als solche im Gegensatz zu deren Wurden'"»(». o. I. 8.) zu verstehen.