912 Pawdect. L. XXXVIII. Tit. 1. De operis libertonmu
12. POMPON. Hb. XV. aä Sabin. — weil die Dienste,welche dem Lucius Titius geleistet werden, andere sind. Ver-spricht aber der Freigelassene seinem dürftigen Freilasser ode'dem Tititis der Freiheit wegen eine Summe Geldes , so gi»der letztere Beisatz jeden Falls.
13. ULP. lib. XXXVIII. ad Ed. — Wenn ein ScUvfunter der Bedingung gekauft worden ist, freigelassen z«werden, und derselbe nach der Constitution •) des Kaiser«Marcus zur Freiheit gelangt ist, so werden die ihm »"*"erlegten Dienste wirkungslos sein. §. 1. Ebensowenig wi'"derjenige, dem ein Nachlass , der Constitution des Kaiser»Marcus zufolge, wegen Erhaltung der geschehenen Frei'heitsertbeilungen, zugesprochen worden , Dienste fordern kö""nen, weder von denen, welche die Freiheit unmittelbar, lioc"von denen, die sie Adeicommissweise erhalten haben, ob"gleich 'diejenigen , welche die Freiheit fideicommissweise e r "halten haben, seine Freigelassenen werden; denn diese wer*den nicht auf die Weise Freigelassene, wie es die uns gehö-rigen Sclaven werden, welche wir ohne alle vorhandene Not-wendigkeit freigelassen haben. §. 2. Die Klage wegen de fDienste hat dann Statt, wenn sie vorübergegangen [d. b. dieZeit zu deren Leistung verstrichen islj; dies kann aber ni<J"eher geschehen, als bis der Verfalltag derselben eingelrete"ist. Dies geschieht, sobald sie angesagt worden sind. §• ?'Auch wenn der Freigelassene eine Gattin hat , wird der Fret"lasser nicht an Forderung- der Dienste gehindert. §. 4. We nl1
der Freilasser ein Unmündiger ist, so kann nicht angenoiniii e "werden, dass, wenn eine Freigelassene heirathet, dies mit » el "nem Willen geschehe, sobald nicht die Ermächtigung des Vofmundet» hinzugekommen ist. §. 5. Auch die [nachherige] Ge-nehmigung n'icksicLtJicii der Verheirathung einer Freigelassen 6 "ist wider den Freilasser vou Wirkung.
U. TEREOT. CLEM. Jib. VW. ad leg. M, et Pap. ""
Dass, wenn sie aufgehört hat, verheirathet zu sein, die Die» s ' e
in Anspruch genommen werden können, darin stimmen A^' eüberein.
15. TJLP. lib.XXXVm. ad Ed. — Ein Freigelassener,der nach Ansagung der Dienste durch Krankheit an dere*Leistung gehindert wird, baftet nicht; denn man kann d a,,u
nicht annehmen, dass die Nichtleistung derselben an ihm £«'"'
gen habe. §. 1. Zum Theil kann ein Dienst °) weder vef'
5) S. de Retes Opusc. Lib. IV. odLee. ■uJt. de serv. exV 0 * 1 '(T. 31. IV. p. 198.)
6) Diese sind hier als solche im Gegensatz zu deren Wurden'"»(». o. I. 8.) zu verstehen.